@ Bassotto und Flex636 : Das Parken von ‚kleinen“ Wohnmobilen bis 3,5 t auf Parkplätzen mit dem PKW-Zusatzschild wird leider meist zu Unrecht von den Ordnungshüter mit Knöllchen geahndet ! Da gibt oft irrtümliche Auslegungen der STVO und Unkenntnis der Definition „PKW“.
Das rührt offenbar noch aus vergangenen Zeiten als Wohnmobile nämlich „Sonderfahrzeuge“ waren. Mittlerweile werden Wohnmobile < 3,5 t gemäß der EU-Verordnungen (*) jedoch unter M-1 und somit als PKW zugelassen !
Nur in der Untergruppierung steht „Wohnmobil“ - so wie es auch die Unterbezeichnungen Kombi-Limousine. / Cabrio / SUV / MPV etc….gibt )
( * die Definition „PKW“ und Zuordnung ist in der Richtlinie EU 2007/46/EG geregelt und in der jeweiligen COC bzw. Zulassungsbescheinigung wird hierauf Bezug genommen.
M1 sind alles PKW. Wohnmobil mit M1 also auch.)
“Wohnmobil” ist nur eine Konkretisierung und zählt selbstverständlich zu PKW, wenn in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 unter “J Fahrzeugklasse” M1 steht.
Die PKW-Definition im § 4 Abs. 4 PBefG ist die einzige in deutschen Gesetzen und findet selbstverständlich Anwendung.
….. Personenkraftwagen sind : Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,……
Vergleicht man dies mit der Richtlinie 2007/46/EG Anhang II Abs. A, stellt man fest, dass diese identisch sind: Fahrzeugklassen werden gemäß der folgenden Einteilung festgelegt:
Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Daraus folgt ganz eindeutig: M1 = PKW .
Unstrittig ist, dass man ein M1–zugelassenes Wohnmobil (also PKW) im Straßenraum längs oder senkrecht (je nach Markierungsvorgabe) Parken kann, solange ggf. vorhandene Stellplatz-Markierungen (meist 2.30 x 5,50m) nicht überschritten werden und die Fahrgassenbreite davor, bzw. auch andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.
Das Dilemma beginnt leider meist, wenn das Schild „nur PKW“ an einen ausgewiesenen Parkplatz gesetzt ist. Denn ab da glauben eifrige Ordnungshüter, dass nur dieser Abbildungs-Kontur entsprechenden „Personen-Kraftwagen“ dann zum Parken erlaubt seien.
Das ist irrtümlich, und würde ja paradoxerweise bedeuten : unter diesem Zusatzschild dürften nur „originäre “ (also umgangssprachliche) PKW“ parken - nicht aber alle anderer PKW der üblichen Untergruppen wie z.B. MPV (Mehrzweckfahrzeuge wie z.B. kleine Hochdach-Kombi „Kangoo“ oder „Berlingo“), SUV´s und Kombi-Limousinen, oder auch verglaste Personen-Kleinbusse (Ford Transit, VW-Bulli oder MB-Viano), oder eben auch keine „Wohnmobile“. Auch alle schönen Cabrios wären verbannt und müßten anderweitig eine evtl. dunkle Tiefgarage suchen ! …... was natürlich unsinnig ist, und auch nicht durch die StVO so bestimmt ist.
Die Ordnungshüter kennen diese M1–Zulassungsqualität meist nicht, und können dies auch ohne Blick in den Fahrzeugschein nicht ersehen, wie Flex 636 richtig schreibt. Um diesem Nicht-Kennen und Nicht-Wissen vorzubeugen legen wir auf Parkplätzen mit dem PKW-Zusatzschild neben der Parkscheibe den Hinweis, dass dies Fahrzeug M-1 – zugelassen ist. Das Knöllchen-Risiko kann man damit meist einschränken.