c.brunner schrieb: Stimmt nicht.
Die einzige Vorschrift zur Beschaltung von Nebelscheinwerfern steht in §52 Abs. 1 der StVZO:
"Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können."
Ich empfehle zusätzlich die Lektüre des §17 STVO, Absatz (3)....
"Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. ." (
dejure.org/gesetze/StVO/17.html)
Sprich, Nebelscheinwerfer nur in Verbindung mit "Standlicht (Begrenzungsleuchte) und/oder Abblendlicht zulässig (je nach Position am KFZ, siehe §52 Abs. 1 der StVZO)... jedoch niemals alleine.
TFL muss ggfs. gedimmt (wird dann zur Begrenzungsleuchte), oder abgeschaltet werden. Je nach Ausführung des TFL.
Ist aber auch egal... Der Tipp beinhaltet eine potentielle Illegalität.
Deshalb sollte generell darauf hingewiesen werden.
Und die Exekutive/Prüforgane zu unterschätzen kann sich schnell mal rächen....
Wenn dort erstmal "schlafende Hunde" geweckt wurden... dann kommt der Detektiv durch und dann finden sie ganz schnell auch noch andere Dinge...