Tatsächlich sollte man das dürfen
Kommt primär auf den Hersteller des Fahrradträgers draufan. Bezüglich der Zulassung zur Box auf dem Fahrradträger habe ich der Polizei geschrieben (Schweiz). Bei uns sind die Auflagen tendenziell ja meistens strenger. Folgend die Antwort
"Der Fahrradträger gilt generell als Ladung.
Einerseits müssen die Angaben des Herstellers berücksichtigt werden. Verweist dieser explizit auf die Verwendung des Fahrradtransportes wäre dies grundsätzlich gültig, da er die Produktehaftung nur dafür übernimmt. Es gibt jedoch Anbieter wie die Firma THULE, welche für einen Teil seiner Heck-Fahrradträger eine Transportbox anbietet.
Ein weiterer Punkt ist die Ladungssicherung. Kann das Ladegut überhaupt genügend gesichert werden?
Dann muss einerseits die max. zulässige Last des Trägers berücksichtigt werden (gemäss Herstellerangaben). Weiter muss die Stützlast der Anhängerkupplung berücksichtigt werden, diese ist meist in einem Bereich von 50 bis 140 Kg. Auch diese darf nicht überschritten werden.
Die Masse, d.h. Höhe und Breite, sowie die Beleuchtung und das Kontrollschild, müssten gemäss den gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden."
Und noch Details zur Ladungssicherung:
Aus unserer Sicht ja. (Transport eines Gutes unter Einhalten der obigen Ausführungen). Zur Ladungssicherung kann grundsätzlich gesagt werden, dass die Ladung gegen das Verrutschen oder Herunterfallen genügend gesichert sein muss.
Gesetzliche Bestimmungen bezüglich Ladungssicherung
«Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht
herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen.»
(Art. 30 Abs. 2 SVG)
«Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf anderer Weise behindert
wird.» (Art. 31 Abs. 3 SVG)
«Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstössen gefährlich werden könnten,
namentlich wegen Spitzen, Schneiden oder Kanten, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen
werden.» (Art. 58 Abs. 1 VRV)"