Update: Papiere sind geändert - und der Einspruch wird vom Hauptzollamt als unbegründet zurückgewiesen, denn:
In Bezug auf die besteuerungsrelevanten Daten, insbesondere auch hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten, sind die Feststellungen der Zulassungsbehörden für das Hauptzollamt verbindlich. Es handelt sich um sogenannte Grundlagenbescheide mit absoluter Bindungswirkung im Sinne des §171 Absatz 10 Abgabenordnung. Ein Abweichen von diesem Grundlagenbescheid ist nicht zulässig.
Sprich: erst (und nur) wenn die Zulassungsbehörde etwas ändert, wird auch der Steuerbescheid geändert. Das HZA ist da komplett außen vor, die treiben nur Steuern ein.