Moin
Ich bin nur Programmierer - beschäftige mich jetzt seit 21 Jahren mit Rechnungsschreibung. Ich hatte viele Unterhaltungen und Diskussionen mit Prüfern vom Finanzamt, der KPMG, PwC und anderen Firmen. Da es mir als Programmierer um Regeln geht, zwecks Fehlermeldungen, kann ich vielleicht ein wenig Licht in die Sache bringen.
Fangen wir an mit HGB und Steuerrecht
Es ist unerheblich für den Kunden, wann und wie die Rechnung zu Stande kommt, besonders wenn der Kunde eine Privatperson ist. Der Händler ist dort steuerlich voll verantwortlich. Der Verkäufer muss die zur Zeit der Rechnungsstellung gültige MwSt. berechnen und ggf. ausweisen. Bei Vollkaufläuten kommt dem kaufenden Vollkaufmann (Firma) eine Prüfpflicht zu. Der verkaufende Vollkaufmann muss die Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen. Der kaufende Vollkaufmann (Firma) bekommt die Mehrwertsteuer zurück. Die MwSt-Summen heben sich gegenseitig auf! (Also NULLNUMMER!)
Der Verkäufer hat also sicherzustellen, dass er zur Rechnungsstellung und (nach) der Leistungserbringung den richtigen Steuersatz zur Anwendung bring. Die Übergabe des Fahrzeuges an den Kunden ist nicht unbedingt und zwingend auch das Datum der Leistungserbringung! Sicherzustellen ist es Seitens des Händler, dass alle Arbeiten und Materialverbräuche (Entnahmen aus dem Lager, s. Lagerjournal) bis zum 31.12.2020 23:59:59 erfolgt sind, auch im Erbringungsjahr abgerechnet werden. Somit können sogar noch Rechnungen - rückdatiert zum 31.12.2020 - bis zum Jahresabschluss, spätestens zum 31.03.2021 und damit 16% MwSt. geschrieben werden.
Jetzt kommt‘s. ALLE Leistungen und Materialverkäufe und Materialstellungen (Entnahmen aus dem Lager), die in 2020 geleistet wurden, müssen auch in 2020 gestellt werden! Also, wenn der Händler in 2020 ein Fahrzeug geliefert bekommen hat, muss theoretisch gesehen auch 2020 ausgeliefert werden! Jetzt wird es also hektisch. Der Händler hat nur 16% MwSt. „eingenommen“, muss aber im Jahr 2021 19% an den Fiskus zahlen – Gut jetzt zahlt aber der Kunde die 19% Mehrwehrsteuer. Kann für den Händler nicht so schlimm sein. Doch! Sein Gewinn fällt um 3% niedriger ausfällt, wenn er die Rechnung erst 2021 stellt. Und bei einer Marge (erwarteter Gewinn vor Steuer und Abzüge) von etwa 10.000 Euro machen 300€ schon was aus.
Alle Welt versucht jetzt noch schnell Rechnungen zu produzieren, dass die Leistungserbringung dieses Jahr noch gelaufen ist! Restarbeiten, die dann in erst im Jahr 2021 laufen, werden dann natürlich mit 19% MwSt. abgerechnet.
Kommen wir zum BGB.
Der Eigentumsvorbehalt des Händler hat nichts mit der Leistungserbringung zu tun. Das Ganze ist dann auch im BGB geregelt! Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt hat mit der Rechnung und der enthaltenen Mehrwertsteuer nichts zu tun! Das sind rechtlich zwei Schuhe.
Sie kleingedrucktes im Kaufvertrag!
Erst die Zahlung des geforderten Gesamtbetrages erfüllt den Vertrag und sichert den Eigentumsübergang. Nebenabreden, etc. sind Vertragsgegenstand! Die Mehrwertsteuer wird meistens in Form der Floskel: „Die Mehrwertsteuer ist gem. dem gültigen Steuersatz zur Zeit der Rechnungslegung zu entrichten.“ nur am Rande erwähnt. Sollte tatsächlich im Kleingedruckten ein Festersatz stehen, würde ich den Vertrag durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen und ggf. den wenn dort 16% angegeben sind, auf Erfüllung drängen.
Noch etwas, da ich damit meine Erfahrung gemacht habe: Wenn der Wagen beim Händler auf dem Hof steht und geklaut oder beschädigt wird, ist die Versicherung des Händlers dafür zuständig! Egal ob der Händler das Fahrzeug schon verkauft hat oder nicht, egal ob ihr schon bezahlt habt oder nicht. Das ist Händlerverantwortung! Sein Grundstück, seine Aufsichtspflicht, seine Versicherung. Es ist seine Aufgabe dafür zu sorgen, dass dem Fahrzeug auf seinem Parkplatz nichts passiert! Auch irgendwelche Schilder, die das Gegenteil behaupten, ändert an der Tatsache nichts. Wer es nicht glaubt, ich kann gerne ein Aktenzeichen des Oberlandesgericht Hagen beisteuern wo mein Autohändler in Siegen, die Schäden an meinen aufgebrochen BMW auf seinem Grundstück bezahlen durfte. Der Händler zahlt auch bei Fahrlässigkeit! Wer sich natürlich von der Versicherung oder dem Händler da zulabern lässt ….
Ich hoffe ich konnte ein paar Sachen erklären. Sollte hier ein Steuerprüfer sein, wird er mir hoffentlich recht geben – aber nach diesem Prinzip arbeitet bei meinem Arbeitgeber die Abrechnung und die letzten Jahre hat es trotz intensiver Prüfungen durch PwC, KPMG und Finanzamt keine Steuerbeschwerden gegeben! Also zumindest so funktioniert mein Programm
LG Stefan