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Info-Thread Garantie und Gewährleistung 12 Okt 2016 11:56 #1

  • juh
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Da immer wieder Fragen und Probleme bzgl. Garantie- und Gewährleistungsabwicklung aufkommen, fasse ich hier mal etwas zusammen, darauf kann man dann verlinken und muß das nicht immer wieder neu ausbreiten.

Das ist keine Rechtsberatung, ich bin auch kein Jurist und ich erhebe auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit, es ist mein Wissensstand nach bestem Wissen und Gewissen im Oktober 2016 und für Deutschland. Ergänzungen und Berichtigungen sind natürlich willkommen.

Vielen Kunden ist leider der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht bekannt. Genaugenommen betrifft das Verbrauchergeschäfte bei Kauf von gewerblichem Verkäufer. Wenn Du als Gewerbetreibender einen Kasten kaufst, kann das anders aussehen, insbesondere können AGB-Bestandteile gültig sein, die für Verbraucher nichtig sind.

Gewährleistung

Zuerstmal hat der Käufer bei jedem Kauf einer neuen Sache 24 Monate Gewährleistung (Mängelhaftung) gegenüber seinem Vertragspartner (Händler). Das ist Gesetz und nicht verhandelbar. Lediglich bei Gebrauchtware kann eine Reduzierung auf 12 Monate vereinbart werden.

Genau gesagt hast Du aber damit nicht die Sicherheit, daß ein Defekt innerhalb dieser Zeit auch ein Gewährleistungsfall ist. Die 24 Monate sind nur eine Verjährungsfrist und der Gesetzgeber geht vom Übergabezeitpunkt an den Verbraucher aus. Die Sache muß bei Übergabe mängelfrei sein. Dabei ist das nicht das Rechnungsdatum, sondern das Übergabedatum, was durchaus eine Rolle spielen kann, wenn Du z.B. die Rechnung vorab bekommst.

Aber was ist jetzt, wenn man ein Fahrzeug kauft, damit nach Hause fährt, und der Motor geht dann kaputt? Das wäre doch kein Gewährleistungsfall, weil der Motor am Anfang funktioniert hat, oder?

Hier kommt nun die für den Käufer wichtigste Frist ins Spiel: 6 Monate. Tritt innerhalb der ersten 6 Monate ein Mangel auf, so muß der Händler beweisen, daß dieser NICHT bei Übergabe bestand. Jetzt läßt der Händler ja in der Regel ein Übergabeprotokoll unterschreiben, auf dem der Kunde den mängelfreien Erhalt bestätigt. Im Falle eines komplexen Bauteils wie Motor wird davon ausgegangen, daß ein Mangel IM KEIM bestand, trotz offenbar voller Funktion. Damit es es für den Händler quasi unmöglich zu beweisen, daß der Motor bei Übergabe mängelfrei war. Das sieht bei einer Glühbirne anders aus, eine LED-Lampe aber widerrum hat eine gewisse Komplexität. Oder Lack. Ein normaler Kratzer war bei Übergabe nicht vorhanden, sich später bildende Bläschen aber im Keim vorhanden.

Der Kunde steht also (abgesehen von wenigen Ausnahmen) in den ersten 6 Monaten rechtlich auf guter Position.

Daher bei Formulierungen und Aussagen vorsichtig sein. Beispiel: Du reklamierst schriftlich, daß Deine Trittstufe, nun im 5. Monat, die ersten 4 Monate einwandfrei funktioniert hat und nun nicht mehr. Somit hast Du ja selbst zugegeben, daß der Mangel bei Übergabe nicht bestand. Natürlich kann man sich dann noch auf "im Keim vorhanden" berufen, sicherer ist es aber, hierzu keine Angaben zu machen. Solche Details wären in einem Prozess von Wichtigkeit.

Auch bei gutem Verhältnis zum Händler gilt: alle Schritte nachweisbar halten, entweder nur schriftlich (hier ist ein Fax der Email vorzuziehen!) oder mit Zeugen, z.B. indem man unmittelbar nach dem Besuch beim Händler ein kurzes Protokoll schreibt und den Zeugen bestätigen läßt (weil der sich vielleicht in 1 oder 2 Jahren nicht mehr exakt erinnern kann). Zeuge optimalerweise nicht (Ehe)partner. Dabei alles so genau wie möglich festhalten. Uhrzeiten, Gesprächspartner, Gesprächsinhalte.
Möglichst alles vom Händler bestätigen lassen, auch die reklamierten Probleme und durchgeführte Arbeiten.

Das kann dann auch für eine eventuelle Reklamation nach Ablauf von 6 Monaten sinnvoll sein. Denn dann kehrt sich die Beweislast um. Der Kunde muß nachweisen, daß ein Mangel bei Übergabe bestand, was schwer bis unmöglich wird.

Gleiches gilt für Gebrauchtgüterkauf, nur daß hier die Verjährung auf 12 Monate reduziert werden kann.

Garantie

Jetzt kommen wir zur GARANTIE. Diese ist im Gegensatz zur Gewährleistung eine freiwillige Leistung, deren Umfang der Garantiegeber in gewissen Grenzen frei bestimmen darf.
Garantiegeber kann dabei der Basisfahrzeughersteller, der Aufbauhersteller, der Händler, eine Versicherung (oft bei Gebrauchtwagen) oder eine Kombination derer sein.
Den Umfang einer Garantie regelt kein Gesetz, aber vor Gericht beruft man sich oft auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Das bedeutet, daß unverhältnismässige oder unerwartete Bedingungen nichtig sein können. Erklärt zum Beispiel ein Fahrzeughersteller, daß die Garantie nur gilt, wenn neben der Wartung nach Plan alle 5000km ein Spezialöl durch einen Servicepartner getauscht werden muß, so wäre das (höchtwahrscheinlich) unzulässig, aber mittlerweile auch die Bindung an herstellereigene Servicebetriebe (dann aber nach Herstellervorgaben).
Gibt der Hersteller eine Grantie, so legt er normalerweise die Garantiebedingungen dem Produkt bei.
Schauen wir uns mal bei den Fahrzeugherstellern um. BMW gibt zum Beispiel überhaupt keine Garantie. Auch das ist zulässig. Bei BMW läuft das dann über den Händler (gesetzliche Gewährleistung) und Kulanz. Kulanz ist toll für Hersteller, denn damit sind (so gut wie) keine Verpflichtungen verbunden. Zudem kann der Hersteller hier unterscheiden, ob ein Fahrzeug im eigenen Servicenetz gewartet wurde oder nicht. Kulanzrichtlinien werden auch in der Regel nicht veröffentlicht.

So, und wenn mich der Händler (insbes. innerhalb der ersten 6 Monate) zu Fiat/Citroen schickt?

Das muß man nicht akzeptieren. Es gibt auch die Möglichkeit, sich vom Händler die direkte Abwicklung beim Basisfahrzeughersteller im Rahmen der Gewährleistung in seinem Auftrag bestätigen zu lassen. Die genaue Formulierung sollte aber jemand machen, der sich in solchen Sachen auskennt.


Das soll keine Aufforderung sein, gleich mit der juristischen Keule zu kommen, aber es ist wichtig, seine Rechte zu kennen und entsprechend selbstbewußt aufzutreten.

Grundsätzlich bin ich kein Freund vom Prozessieren. Man verliert eigentlich immer. Auch bei Rückabwicklung muß man für die Nutzung eine Entschädigung zahlen, die sich an der Abschreibung orientiert. Man hat Zeitverlust, Ärger, finanziert Anwälte, müllt Gerichte zu, etc. Und niemand garantiert, daß ein Amtsrichter eindeutige Rechtslagen immer gleich entscheidet. Zu allem Überfluss tendieren größere Firmen oft dazu, die nächste Instanz anzurufen. Das verursacht noch mehr Kosten, dauert noch länger, und das Urteil kann da ganz anders aussehen ("Vor Gericht und auf Hoher See ist man in Gottes Hand"). Oder es wird ein Vergleich angeboten.




Jürgen
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Info-Thread Garantie und Gewährleistung 12 Okt 2016 12:01 #2

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Hallo Jürgen,

sehr gut erklärt. Alles enthalten :-)

Nur noch eine Anmerkung: All dass gilt natürlich nur, wenn man als Privatperson kauft! Sollte zwar mehrheitlich der Fall sein aber trotzdem nochmals der Hinweis.

Viele Grüße
Martin
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Info-Thread Garantie und Gewährleistung 12 Okt 2016 12:07 #3

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Hallo,
steht doch oben ;-)
"Verbrauchergeschäfte "

Jürgen
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Info-Thread Garantie und Gewährleistung 12 Okt 2016 12:08 #4

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Sorry, war zu fett gedruckt! :silly:
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