Die Formulierung von 1.2.2. und 1.2.3. sind... meiner Meinung nach geschickt formuliert - aus der Sicht der verkaufenden Partei.
Der Käufer soll bei seinem Kauf-Vertragspartner eine Inspektion bestellen, um eventuelle Mängel "rechtzeitig" festzustellen zu lassen? Dafür zahlt er dann, da er je die Inspektion als extra bestellt hat. Bei Feststellung von "weiter-gehenden Arbeiten" welche ja dann auch Mängel sein können, soll der Käufer dann eine weitere Auftragserteilung an den Händler als neuen Vertrag abgeben. Das würde aus rechtlicher Sicht jedoch keinen Anspruch auf Behebung, des/der Mangels/Mängel ergeben (samt Anspruch auf Fahrtkosten, Materialkosten...), sondern einen neuen Werkvertrag, wie auch die vorhergehende angepriesene Inspektion.
Eine Mangelbehebung muss jedoch im Rahmen der Gewährleistung geltend machen werden -
als gesetzlich festgelegte kostenlose Nacherfüllung > Betonung zur k o s t e n l o s e n Nacherfüllung auffordern mit angemessener Fristsetzung!
Ab 01.01.22 gilt beim Fahrzeugneukauf, dass sogar nur eine Information (mit Nachweis, z.B. Einschreiben m. Rückschein) an den Händler genügt (im Zweifel trotzdem angemessene Fristsetzung).
Die Sachmängelhaftung gilt i.d.R. gegenüber dem Verkäufer.
Die Garantie (vertragsinhalt) gilt parallel zur Gewährleisung (gesetzl. Anspruch) und muss ebenso ab 01.01.22 übermittelt (Mail/USB-Stick) werden - andere rechtl. Grundlage.
Gewährleistung:
> im 1. Jahr * Vermutung Mangel besteht seit Übergabe < Beweislast, dass dies nicht so war
beim V e r k ä u f e r
> im 2. Jahr * Beweislastumkehr, jetzt muss der K Ä U F E R beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand... schwieriger (daher auch immer neutraler Inspekteur).
> in Ausnahmefällen auch über 2 Jahre * arglistige Täuschung...etc.
...
Irgendwie kommt mir der Spruch "den Bock zum Gärtner machen" bei den ob. gen. 1.2.... in den Sinn...
Manche können auch vom "Zuständigkeits-Ping-Pong" berichten... "da ist der Hersteller WoMo oder Fahrzeug zuständig"... vorsicht! Im Zweifel immer einen nachweisbaren Brief an den Verkäufer mit der Aufforderung zur Mangelbehebung (+ angemessene Fristsetzung) und inzwischen nicht selber oder durch andere beheben/anlangen lassen. Keine gesetzl. Fristen verstreichen lassen. Man hat aber durchaus auch die Pflicht, den Schaden zu begrenzen/nicht zu vergrößern. Alles dokumentieren (auch Fahrten zum Verkäufer...).
Der private Käufer ist i.d.R. Laie, der Verkäufer "Profi" > Keiner will Probleme, Stress oder Kosten, Sachlichkeit hilft.
Campstera
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Bei Kleinigkeiten selber beheben, also auf gesetzliche Ansprüche verzichten, wenn möglich - spart auch die eigenen Nerven, sofern keine teuren Folgeschäden erwartbar sind.
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