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Stützlast AHK wird nicht als Zuladung gerechnet - auch mit Kupplungsträger? 27 Dez 2015 18:57 #1

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Mal eine "Zuladungsorientierte Idee" von mir als Revolution-Fahrer mit knapper Zuladung B)

Wer seine Fahrzeugpapiere studiert, findet (siehe Zulassungsbescheinigung und Betriebsanleitung):



Ziffer 22 "+100 b. Anhängerbetrieb"

Unbestrittenerweise gilt das das für ungebremste als auch gebremste Anhänger.

Jedoch: kann denn, was sich legal auf dem Kugelkopf der AHK abspielt denn als "Anhängerbetrieb" gesehen werden?
Ein Kupplungsträger auf der AHK könnte ja so gewertet werden: er wird auf den Kugelkopf der AHK aufgesetzt und benutzt auch die dazugehörige Elektrik, um ein abgedecktes Nummernschild und Rückleuchten zu ersetzen, genau so wie beim AHK-Betrieb.

Ich weiss nicht, ob sowas schon diskutiert wurde. Wenn der o.g. Gedankengang legal möglich wäre, könnte man mittels Kupplungsträger die Zuladung erhöhen (ob für Fahrräder oder Aussenbox für Gepäck).

Was meint/wisst ihr?

Viele Grüße Ferdinand
Pössl/Fiat Roadcruiser Revolution 150 Multijet, schwarz, EZ 05/2014
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Stützlast AHK wird nicht als Zuladung gerechnet - auch mit Kupplungsträger? 27 Dez 2015 19:06 #2

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Hallo,
wissen nicht, aber ich bin davon überzeugt, daß das so nicht klappt.
Und vor allem: in Deutschland ist eine gewisse Überladung ja noch günstig zu haben, möchtest Du aber mit einem französischen Ordnungshüter bei einer Kontrolle diskutieren? Das wird dem egal sein und er stellt sein Ticket aus ...

Jürgen
Grüße aus der Südpfalz .... Jürgen

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Stützlast AHK wird nicht als Zuladung gerechnet - auch mit Kupplungsträger? 27 Dez 2015 19:34 #3

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Hallo Ferdinad,

Ich glaube Deine Annahme funktioniert nicht ganz.

Die Stützlast eines Anhängers (oder in Deinem Fall das Gesammt-Gewichtt eines Anhänger-Kupplungs-Fahrrad-Trägers) ist der Masse des Zugfahrzeugs zuzuschlagen. Es ist ja so, dass das Fahrwerk des Zugfahrzeuges mit diesem Gewicht mitbelastet wird.

Siehe dazu hier: Verkehrsportal: Gesamtgewicht/Stützlast

2. zul. Anhängelast des Zugfahrzeugs
HIER darf die Stützlast abgezogen werden (muss aber dann natürlich dem Gewicht der Zugfahrzeugs zugeschlagen werden).

LG Uwe

Rosi Roadcar 601 BJ20 Citroen 140 PS 3,5 t light 15"

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Stützlast AHK wird nicht als Zuladung gerechnet - auch mit Kupplungsträger? 27 Dez 2015 20:33 #4

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Hallo Uwe,

der von Dir beschriebene Link ist ja der Normalfall und ist zunächst der naheliegenste.
Bei einem 3,5 t - Fahrzeug müsste wie folgt verfahren werden:
- Fahrzeug ohne Anhänger dürfte 3,5 t wiegen
- Fahrzeug mit Anhänger 100 kg Stützlast dürfte nur 3,4 t wiegen, damit die 3,5 t beim Zugfahrzeug durch die Stützlast nicht überschritten werden

Darauf bezieht sich auch Dein Link. Es gibt eine Ausnahme für viele Fahrzeuge (auch für den RR), dass die 100 kg Stützlast nicht dem Fahrzeuggewicht zugerechnet werden.

Das hat den Vorteil, das man bei einem vollbeladenen Fahrzeug mit 3,5 t nicht 100 kg in den Anhänger umladen muss, wenn die Stützlast voll ausgenützt wird (daher +100 kg im Fahrzeugschein bei Anhängerbetrieb).

Die Frage ist eben, ob das eben mit einem Kupplungsträger auch so sehen wäre, wobei ich denke, das Jürgen recht hat - das wäre eine sehr großzügige Auslegung und wird nicht gehen.

Auch interessant:
Es ist auch zu beachten, dass das zulässige Gespanngewicht mit Anhänger nicht überschritten werden darf. Beim Fiat RR 150 PS beträgt dieses laut COC 6500 kg - d.h. man kann vollbeladen mit einem RR bei 3,5 t einen Anhänger mit 3,0 t ziehen.

So wie ich das verstehe, würden sich die Verhältnisse ändern, wenn das Maxi-Chassis aufgelastet wird, z.B. auf 4,0 t: dann müsste das Anhängegewicht je nach Gewicht des Zugfahrzeugs reduziert werden, damit keinesfalls die 6,5 t Gespanngewicht überschritten werden.

Bsp: RR ist aufgelastet auf 4,0 t und vollbeladen: max. Gespanngewicht 6,5 t - 4,0 t = max. 2,5 t an der AHK

Bei meinem früheren VW T5 war das ein kritischeres Thema: das Gespanngewicht beträgt hier max. 5300 kg, die max. Anhängelast 2500 kg, Leergewicht des Fahrzeugs 2560 kg bei 4motion.
Wollte man hier die max. Anhängelast ausnutzen, war folgende Rechnung richtig/nötig:
5300 kg max. Gespanngewicht - 2500 kg Anhänger = max. Gewicht des Zugfahrzeugs 2800 kg.
Also mit einem schweren Anhänger beim T5 California fahren heisst, nicht mehr als 3 Personen oder 2 Personen mit Gepäck im Zugfahrzeug, obwohl das max. Gewicht des T5 3080 kg war.

Da bieten unsere Kawas von Fiat / Citroen je nach Chassis doch wesentlich mehr Reserven, was ich für richtig gut halte!
In erster Linie scheint für das max. Gespanngewicht die Bremsendimensionierung massgeblich zu sein.
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Stützlast AHK wird nicht als Zuladung gerechnet - auch mit Kupplungsträger? 27 Dez 2015 22:54 #5

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Hallo Ferdinad,

danke für Deine Antwort. Das mit der Ausnahme-Genehmigung ist ja sehr interessant! (Ich hatte schon mit dem von Dir beschriebenen Umpacken kalkuliert, wenn mit dem Pössl und dem Wohnwagen unterwegs sind. Mit der Ausnahmegenehmigung kann ich mir das sparen!

Muss so eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, oder ist die beim Roadcruiser Rev direkt dabei?

Steht diese Ausnahmegenehmigung in den COC Papieren oder der dem KFZ Schein?

Falls ja, könntest Du es mal abfotografieren (oder abtippen)? Der genaue Wortlaut würde mich interessieren!

Übrigens zum Thema AHK: Es scheint für die Ducato/Jumper auch AHK zu geben, die eine höhere Zug-Gesamtgewicht ermöglichen:

Beispiele hier:

SK-Handels-GmbH (Höhere Anhänge-Last inkl Erhöhung der zulässigen Zug-Gesamt-Masse).

ATB-Tuning (Höhere Anhänge-Last, keine Angabe über das zulässige Zug-Gesamt-Gewicht).
LG Uwe

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Stützlast AHK wird nicht als Zuladung gerechnet - auch mit Kupplungsträger? 27 Dez 2015 23:19 #6

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Ich habe nochmal über das Thema nachgedacht:

Angenommen, ein Fahrzeug hätte ein technisch begründetes Maximal-Gewicht von 3,65 t. Um aber nicht der Geschwindigkeitsbegrenzung ab 3,5 t unterworfen zu sein, wird es aber mit zulGesGew 3,5 t in den Papieren geführt.

Dann würde im Betrieb ohne Anhänger das Fahrzeug beliebig schnell fahren können, ohne eine Richtlinie zu überschreiten.

Im Anhängerbetrieb hätte das Fahrzeug genug technische Reserven, um zusätzlich zu einer voll geladenen Eigenmasse von 3,5 t noch die 150 kg Stützlast aufn3ehmen zu können (3,65 t). Im Anhängerbetrieb unterliegt es der Geschwindigskeits-Regelung von Zügen (also Tempo 100/80 usw), wodurch die Regel dass nur ein Fahrzeug mit geringerer Masse als 3,5 t über hundert fahren darf.

Da bei Benutzung eines Fahrrad-Träger kein Anhänger-Betrieb zustande kommt, der die Geschwindigskeits-Regelung von Zügen (also Tempo 100/80 usw) in kraft setzt, wird hier die Regel, dass die Stützlast nicht mitberücksichtigt werden muss, wohl nicht greifen können, denn dann könnte man mit mehr als 3,5t ja beliebig schnell fahren. Ich glaube nicht, dass dies erlaubt wäre.
LG Uwe

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Stützlast AHK wird nicht als Zuladung gerechnet - auch mit Kupplungsträger? 27 Dez 2015 23:50 #7

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Die +100 kg stehen in jedem COC/Fahrzeugschein bei den Pössl-Basisfahrzeugen (siehe Anhänge):


Dateianhang:

Dateiname: Zulassungb...0_PS.pdf
Dateigröße:680 KB


Dateianhang:

Dateiname: Auszug_COC...50PS.pdf
Dateigröße:58 KB



@Uwe: Ich denke, dass Du mit Deinen Gedanken aus den letzten Beitrag genau wie Jürgen richtig liegst. Dennoch ist´s doch ganz interessant in meinen Augen, dieses Thema zu diskutieren :)

Eine Erkenntnis bleibt jedenfalls mit Sicherheit für Dich/Euch: wenn Ihr einen Anhänger dabei habt, könnt ihr bedenkenlos bis 3,5 t beladen, könnt die Stützlast voll ausnutzen und müsst nicht umpacken!
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Stützlast AHK wird nicht als Zuladung gerechnet - auch mit Kupplungsträger? 28 Dez 2015 01:20 #8

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Hallo Ferdinad,

danke schön!

Hotel Pössl schrieb: @Uwe: Ich denke, dass Du mit Deinen Gedanken aus den letzten Beitrag genau wie Jürgen richtig liegst. Dennoch ist´s doch ganz interessant in meinen Augen, dieses Thema zu diskutieren :) ...!


Vor allem es ist ja nicht nur interessant, sondern ich habe ja konkrete Vorteile gewonnen:

Hotel Pössl schrieb: ... könnt die Stützlast voll ausnutzen und müsst nicht umpacken!



Ich glaube sogar eine noch weitere Erkenntnis aus der Formulierung im COC gelesen zu haben:

Unter Punkt 52 steht:

16.1: +100 b.Anhängerbetrieb

Und Ziffer 16.1 ist die Technisch zulässige Gesamtmasse.

Das heißt, ich würde daraus lesen, dass im Anhängerbetrieb die Technisch zulässige Gesamtmasse demnach bei 3,6 t liegt, egal wie schwer der Anhänger auf das Zugfahrzeug stützt. Also wenn man einen leichten Anhänger dran hätte (der vielleicht nur mit 25kg stützt), dürfte man dennoch das Fahrzeug bis zu einem Gesamtgewicht von 3575 kg beladen, um dann mit der Stützlast von 25 kg zusammen die 3,6t einzuhalten.

Dies würde die Frage nach einem 'Null-Achs-Anhänger (mit Tempo 100 Zulassung!)', der quasi nur aus einem Kupplungsmaul, eigenen Rücklichtern und eigenem Kennzeichen, (sowie dem wichtigen Tempo 100 Aufkleber) besteht und wenig wiegt (sollte sich mit 10 kg fertigen lassen). Ist dieser dann auf die AHK aufgesetzt, erzeugt er einen virtuellen Anhänger-Betrieb. Dadurch unterwirft man sich zwar der Geschwindigkeitsbeschränkung für Anhänger (Tempo 100 auf der Autobahn usw), aber bekommt 90 kg mehr netto Zuladung. Der Unterschied in den Einschränkungen zu einer klassischen Auflastung > 3,5t ist gering, es gelten für Fahrzeuge über 3,5 t ähnliche Regeln wie für Fahrzeuge bis 3,5 t mit Anhänger und Tempo 100 Zulassung. Nur dass man den 'Null-Achs-Anhänger jederzeit abhängen kann, und dann zwar nur noch 3,5t laden kann, aber ohne Einschränkungen fahren kann. Eine klassische Auflastung kann nicht nach belieben deaktiviert werden.
LG Uwe

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Stützlast AHK wird nicht als Zuladung gerechnet - auch mit Kupplungsträger? 28 Dez 2015 09:58 #9

  • Kalli
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Hallo zusammen,

das Thema hatte ich schon mal in einem anderen Forum aufgeworfen.
Bei mir steht sogar folgendes in den Papieren - siehe Anhang.

Das könnte man so verstehen, das man im Anhängerbetrieb ein Kfz mit 3.600 kg zul.GG hat.
Mit all den bekannten Nachteilen, in Ö bräuchte man ggfs. sogar eine GoBox, usw.

Dieser Beitrag enthält einen Bildanhang.
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Letzte Änderung: von Kalli.

Stützlast AHK wird nicht als Zuladung gerechnet - auch mit Kupplungsträger? 29 Dez 2015 18:11 #10

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Hallo zusammen,

Kalli's Befürchtung, dass das Fahrzeug wegen des Eintrages '+100' im Anhänger-Betrieb als 3,6 t gilt, hatte ich auch schon.

Das würde ja bedeuten, dass unabhängig davon, was das Fahrzeug im Moment tatsächlich wiegt, es sobald ein Anhänger angekuppelt ist, es als über 3,5 t zulGesGew gilt, also dass man auch mit einem Anhänger mit Tempo 100 Zulassung, man nur 80 km/h auf der Autobahn fahren darf.

Ich habe daher im Internet recheriert.

Der interessanteste Beitrag, den ich gefunden habe, war dieser, in dem eine Antwort des KBA auf o.a. Frage gegeben wurde: ( Quelle: Wohnmobil-Forum )

...Hier der Wortlaut der Antwort des KBA:

Es handelt sich um ein M1-Fahrzeug. Laut VO 1230/2012 gilt:

„2.7.2.2. In den Mitgliedstaaten, in denen die Straßenverkehrsvorschriften dies erlauben, kann der Hersteller in einem geeigneten Begleitdokument wie der Betriebsanleitung oder dem Werkstatthandbuch angeben, dass die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs um nicht mehr als 10 % oder 100 kg (es gilt der niedrigere Wert) überschritten werden darf.

Diese zulässige Abweichung gilt nur, wenn gemäß den Bedingungen von Absatz 2.7.2.1 ein Anhänger gezogen wird, vorausgesetzt, die Betriebsgeschwindigkeit ist auf maximal 100 km/h beschränkt.“

So etwas ähnliches gab es auch in 92/21/EG:

„3.2.3.1 Die technisch zulässige Höchstlast auf der Hinterachse (den Hinterachsen) darf um höchstens 15%überschritten werden, und die technisch zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand darf um höchstens 10% oder 100 kg überschritten werden, je nachdem, welcher Wert niedriger ist; dies gilt nur für diesen besonderen Fall, sofern die Betriebsgeschwindigkeit auf höchstens 100 km/h begrenzt ist.“

Hier allerdings ohne Einschränkung hinsichtlich der Erlaubnis der Mitgliedstaaten.

Dem Wortlaut nach handelt es sich nicht um eine zweite Gesamtmasse, sondern die Überschreitung der vorhandenen. Hierzu hat das KBA in der Vergangenheit auf der Basis von 70/156/EWG und 92/21/EG ein Info-Blatt gemacht. Auch in 2007/46/EG, Anh. II ist für M1 das zul. Gesamtgewicht ein Versionsmerkmal.

Mit freundlichen...


Das interessante ist m.E. der fett markierte Abschnitt:

Dem Wortlaut nach handelt es sich nicht um eine zweite Gesamtmasse, sondern die Überschreitung der vorhandenen.


Insofern gehe ich eher davon aus, die 3600 kg zulässige Gesamtmasse im Anhänger-Betrieb nicht dafür relevant sind, ob das Fahrzeug als bis 3,5t oder über 3,5t einzustufen ist!

Weitere Links zu referenzierten Dokumenten:

VO 1230/2012

Richtlinie 70/156/EWG

RICHTLINIE 92/21/EWG
LG Uwe

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Folgende Benutzer bedankten sich: Kalli, pavesi, Hotel Pössl

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Letzte Änderung: von u.k-f. Grund: Link zur VO 1230/2012 zu einem besseren Dokument verbessert
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