Ich finde, es sollte nicht immer Absicht unterstellt werden. Hier handeln Menschen und die machen Fehler.
Zitat Keba-Verlag
Im Falle der EG-Zulassung richtet sich die Radabdeckung nach der Richtlinie 78/549/EWG vom 12.06.1978, ergänzt durch die Richtlinie 94/78/EG vom 21.12.1994, aus der hervorgeht:„In dem Teil, der durch die Radialebenen 30° vor und 50° hinter der Radmitte gebildet wird, muss die Gesamtbreite der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Gesamtbreite des Reifens… abzudecken… die hinteren Kanten der Radabdeckung(en) dürfen nicht oberhalb einer horizontalen Ebene enden, die 150 mm über der Radmitte liegt…“.
Dass die Sichtweise der Prüfer unterschiedlich ist bleibt doof, ist aber menschlich. Andere Prüfer sprechen sogar nur von der Lauffläche, die abgedeckt sein muss.
Spannend.
VG
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