Dann beziehen sich .....
Das sind zwei getrennte Baustellen
Anlagevermögen
0 - 10% der glaubhaft gemachten Strecken = Kein Anlagevermögen. Nachgewiesene anteilige Kosten können verbucht werden.
10 - 50% der glaubhaft gemachten Strecken = Wahlmöglichkeit des Firmeninhabers ob das Fahrzeug zum Anlagevermögen gehört oder nicht
>50% der glaubhaft gemachten Strecken = Anlagevermögen
Private Nutzung hat eine zweite Wahlmöglichkeit
Entweder pauschaler Ansatz der privaten Nutzung durch die 1% Regelung, dann ist kein Fahrtenbuch notwendig; Der Anteil der privaten Nutzung muss glaubhaft gemacht werden. (Ich fahre z.B. fast nur Strecken die ich anschließend einem Kunden in Rechnung stelle und kann über meine Ausgangsrechnungen die gewerbliche Nutzung nachweisen) Bei der 1% Regelung aufpassen - der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung ist umsatzsteuerpflichtig!
Oder
Tatsächliche Abrechnung der anteiligen Kosten der privaten Nutzung - hier ist es notwendig ein FA konformes Fahrtenbuch zu führen um die Aufteilung der Kostenanteile nachzuweisen
In Kombination mit einem Firmenfahrzeug ist die konkrete Lösung sicherlich mit einem Steuerberater zu besprechen und individuell zu klären. Man darf zu einem konkreten Umstand auch mal mit dem zuständigen Sachbearbeiter telefonieren... kostet nichts