Seltsam faktenferne Diskussion hier...
Also:
www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/__1.html
Bundesfernstraßenmautgesetz - Absatz 1
...
Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
1.
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2.
deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.
(Da steht also nichts von gewerblich. Auch ein Verleihwohnmobil wird eher nicht zum Güterverkehr zählen, schätze ich.)
Aus der Gesetzesänderung, Drucksache 270/23 des Bundesrats:
dserver.bundestag.de/brd/2023/0270-23.pdf
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „mindestens 7,5 Tonnen“ durch
die Wörter „mehr als 3,5 Tonnen“ ersetzt.
Damit ist alles gesagt, oder?