Leider sehr unschön, Deine Geschichte. So wie ich es verstehe, hast Du vor drei Wochen das Fahrzeug neu bei einem Händler gekauft.
Somit besitzt Du ein Fahrzeug, das auf der ersten (?) Fahrt nachweisbare Fehler anzeigt.
Meine persönlichen Tipps für Dich, wie ich vorgehen würde. 😉
Du hast somit eine zweijährige gesetzliche Gewährleistung (!) in der Dir der Schaden an einer beweglichen Sache (Fahrzeug) repariert werden muss. Da der Schaden innerhalb des ersten Jahres offenkundig wurde, ist aus gesetzlicher Grundlage davon auszugehen, dass er bereits bei der Übergabe vorhanden war. Dies nur zur Erklärung für Dich zur richtigen Argumentation bei weiterer Kommunikation.
Ruf am Besten Morgen Deinen Händler an, mach Deinen Anspruch auch am Besten heute noch per Mail geltend, denn nur er (Verkäufer der beweglichen Sache) ist dafür haftbar zu machen.
Du kannst ihn auch, wenn er sich sperrig zeigt, darauf hinweisen, daß er auch zu Schadensersatz verpflichtet ist, für Kosten, die aus der nicht möglichen Nutzung der Sache entstehen können.
Er sollte mit Citroen für Dich klären (er hat Dir das Fahrzeug verkauft und nicht Citroen, daher soll er sich auch mit dem Basis Fahrzeughersteller auseinandersetzen) und Dir Hilfestellung geben.
Lass Dir bitte immer! (hier explizit eine Freigabe zur Reparatur) alles schriftlich geben.
Bestenfalls wird Dir dann von ihm eine Adresse genannt, wo Du die Reparatur vor Ort vornehmen lassen kannst. Darauf würde ich drängen.
Falls eine Rechnung an Dich gestellt wird, kannst Du diese umgehend bei Deinem Händler zur sofortigen Rückerstattung einreichen. Ich würde mir in diesem Fall vom reparierenden Citroen Fachbetrieb auf der Rechnung bestätigen lassen, daß dieser die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung laut EU abweist.
Dies ist wichtig, wenn Du Deine entstandenen Unkosten ebenfalls geltend machen möchtest.
Du bist nicht verpflichtet, selbst eine Reparatur zu tätigen, gefährdest im Notfall sogar Deinen Gewährleistungsanspruch.
Viel Glück und trotzdem eine gute Reise
VG
Ingrid