Ob überhaupt ein Kontakt mit dem Verkäufer bzgl. des Mangels bestand ist offen.
Beim Verkäufer würde ich via Einschreiben mit Rückschein den Mangel kurz melden und zu dessen Behebung aufforden.
Somit ist jedenfalls mal die Meldung innerhalb der gesetzl. Gewährleistungsfrist rechtlich nachweislich erfolgt. Das geht gut ohne RA. I.d.R. muss man dort auch auf einen Termin warten und dann muss der RA das nicht mehr machen.
Wie, wann und wo der Händler die (weitere) Schadensbehebung durchführen (lassen) will, wäre grundsätzlich interessant für's eigene weitere Vorgehen => anfragen.
Vielleicht ist der verkaufende Händler ja einer, der seine Kunden bei der Problemlösung wirklich unterstützt? Soll es auch noch geben.
Kann sein, dass er die bisherigen Kosten der Fachwerkstatt mit denen noch problemlos nachträglich abrechnet (bei mir ging das mal über eine Citroenen-Garantie... für mich als Käufer unrelevant, da ich mich wegen des Mangels im Rahmen der Gewährleistung an den verkaufenden Händler wandte, der das dann mit der Fachwerkstatt klärte [zu welcher ich selber fuhr - holte aber noch ein Schreiben bzgl. der Kostenübernahme und sagte auch der Citroenenwerkstatt, das ich nichts zahlen werde... Das mit der Rückerstattung der Fahrten wußte ich damals auch noch nicht > daher Hinweis für den Blick ins BGB]).
Vielleicht kennt der Händler eine bessere Fachwerkstatt, dort einen versierten Ansprechpartner? Und dann wird mit der Zusage der Kostenübernahme dort hin abgeschleppt?
Rechtlicher Beistand schadet nicht, wie bereits geschrieben. Seine Rechte besser zu kennen auch nicht.
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