Hallo Michael,
Man unterschreibt eine Bestellung welche der Händler entweder schriftlich bestätigt oder innerhalb Der rechtlich festgelegten Fristen ausliefert. Erst dann ist der Vertrag geschlossen.
Genau richtig, das ist die beidseitige Annahme, Du hast damit einen Vertrag geschlossen = unterschrieben. Ob das ein Vertrag ist ergibt sich aus dem Inhalt, da kann oben auf den Dokumenten Bestellung oder Micky Maus stehen...
Es ist immer sinnvoll für den Händlern sich den AGBs der Verbände zu unterwerfen, dies bringt (für beide Seiten) Sicherheit.
... insbesondere weil beim "Verband der Internationalen Kraftfahrzeughersteller" die Käuferinteressen unbedingt an erster Stelle stehen. Also im Ernst: Als Käufer sollte ich die AGBs lesen und verstehen, egal wo der Händler sie abgeschrieben hat. Für mich sind die AGBs meines Händlers ok gewesen, ich fand es in diesem Fall eher vorteilhaft, dass ein verbindlicher Vertrag auch ohne Rückmeldung zustande kommt...
Hallo Fora,
Bei nicht unüblichen 12 Monaten Wartezeit auf das gute Stück kann sich viel ändern und ein z.B. vor Corona bestelltes Fahrzeug kann nach bzw. während Corona gar nicht mehr "wichtig" sein.
Da ist es dann gut zu wissen, dass man das Fahrzeug aufgrund eines Formfehlers seitens des Verkäufers nicht abnehmen muss
Schon verstanden, das ist ein interessanter Aspekt in den AGBs und dem gängigen Verhalten der Händler. Damit fehlt aber auch die Verpflichtung der anderen Seite, Dir das vermeintlich Versprochene zu liefern. Mein Rat bei verspäteter Bestellbestätigung wäre da eher, diese nochmals von Käuferseite zu bestätigen. Ein Käufer ohne Vertrag ist formal nämlich keiner...
ABER, so die erste Einschätzung meines Hausjuristen: Die Verweigerung der Abnahme wird wohl eine Bauchlandung, wenn Du in der Kommunikation mit dem Händler, z.B. durch ständiges Erfragen des Liefertermins, konkludentes Handeln gezeigt hast. Treu und Glauben BGB §242 und widersprüchliches Verhalten sind weitere Stichworte...eine tolle Idee war's trotzdem!
Viele Grüße,
Mat