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Aufwandsentschädigung bei Mängelbeseitigung 04 Jan 2019 12:58 #31

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Praxis und Theorie mögen hier doch auseinandergehen. Mein Händler hat hier aus der Nähe von Hamburg sogar einem Kunden aus Kuwait einen KaWa verkauft. Der Erfüllungsort ist Händlerstandort. Die Bereitstellung fand ebenfalls hier statt. Der Transfer wird durch den Kunden bezahlt. Im Garantiefall führt die Ansicht des Rechts auf km-Pauschale ja in diesem Beispiel zu einem Szenario, das bald den Restwert das Wagens erreicht. Ich erachte das wie bereits oben geschrieben als Kröte, die man schlucken muss, wenn man meint, ein Fahrzeug am anderen Ende der Republik zu kaufen, um ein paar Prozent zu sparen. Der Händler ist ja nicht nur Verkäufer, sondern ich nehme auch ggf. nach der Garantie/Gewährleistungsfrist seinen Service gern in Anspruch. Dafür würde ich mir keinen in Timbuktu aussuchen, nur weil die Erstanschaffung dort etwas günstiger war. Zumal sich die Differenz der Erstanschaffung über die Gesamtnutzungsdauer ins sehr überschaubare Nichts reduziert.
Macht Euch mal den Spaß, und rechnet NACH Nutzungsende den Gesamtbetrag aus, den ihr in Euer Fahrzeug gesteckt habt, inkl aller Betriebs-, Instandhaltungs-, Abschreibungs- und sonstiger Kosten. Vor dem Hintergrund erachte ich den Anspruch (!) auf eine Aufwandsentschädigung als nicht durchsetzungswürdig im Sinne von Kraft und Energie für den Rechtsweg zu investieren.

Viele GRüße
Lars
Viele Grüße
Lars

Summit 640 Ducato 5/2018

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Aufwandsentschädigung bei Mängelbeseitigung 04 Jan 2019 13:58 #32

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Liebe Leut,

es ging bei der Eingangsfrage nicht darum, was man als durchsetzungswürdig erachtet oder nicht. Das muss jeder selber entscheiden.
Klar ist auch, dass ich mir vielleicht überlege ob ich mit dem Händler meines Vertrauens einen "Krieg" führe, das hängt aber sicher auch von den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu zählt sicher die Art des Mangels und das Verhalten des Händler in diesem Zusammenhang (vielleicht ist er gar nicht mehr der Händler des Vertrauens, soll ja vorkommen!). Wenn eine Glühbirne von Anfang an kaputt ist, würde ich das selber ersetzen und gut ist. Funktioniert die Heizung nicht, schauts sicher anders aus.

Fakt ist und bleibt, dass die Rechtslage so ist, wie geschildert. Mit Geiz ist Geil hat das rein gar nichts zu tun.

Und übrigens: Auch wenn ich mich wiederhole - wir reden nicht von Garantie, sondern von Nacherfüllung im Sinne des BGB. D.h. die Beseitigung eines von Anfang an vorhandenen Mangels.
Wenn die "Nebenkosten" den Wert des Fahrzeuges übersteigen, damit unverhältnissmäßig sind, hat der Händler ja auch die Möglichkeit, den Mangel am Ort des Kunden beseitigen zu lassen (daneben gibt es ja noch die Möglichkeit der Minderung, §441 BGB!). Der Händler hat nach dem sog. Faltcaravan-Urteil des BGH das Recht, die Mangelbeseitigung an seinem Firmensitz durchzuführen. Er muss es nicht beim Kunden machen, oder die Kosten für eine vom Kunden beauftragte Werkstatt übernehmen. Er kann es aber tun, was insbesondere im genannten Beispiel München-Hamburg oder gar Kuwait sicher sinnvoll ist. Nach § 269 Abs. 1 BGB gilt vorrangig eine Vereinbarung der Parteien über den Erfüllungsort, wenn es diese denn gibt.

Das Szenario München - Hamburg (oder gar Kuwait) ist sicher eher exotisch.
60km, wie vom TE geschildert, oder auch mal mehr halte ich es aber für sehr realistisch, weil nicht an jeder Ecke ein Wohnmobilhändler ist.

Das Thema: Bewusst am anderen Ende der Republik zu kaufen vs. Wohnortwechsel an das andere Ende der Republik, wurde schon ein paar mal thematisiert, das spar ich mir jetzt.

W.

P.S. nur so als Beispiel: Bei uns (Neufahrzeug) fehlten die im Kaufvertrag aufgeführten zusätzlichen USB-Steckdosen im Wohnraum. Wir hätten sie nachrüsten lassen können, was unser Händler auch anstandslos gemacht hätte. Der Einfachheit halber haben wir uns aber drauf geeinigt, dass uns der Händler (Entfernung 58 km) zwei Dometic-USB-Adapter für die Lichtschienen per Post zuschickt. Also man kann sich schon auch einigen, wenn beide wollen. Wenn einer nicht will, gibts eben das BGB :-)
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Aufwandsentschädigung bei Mängelbeseitigung 04 Jan 2019 14:36 #33

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Hallo Winfried,

weißt Du evtl. wie das mit dem Faltcaravan ausgegangen ist ?

Der Käufer musste den Transport von seinem Wohnsitz/Standort in Frankreich zum Standort des Verkäufer in Deutschland zum Zwecke der Nacherfüllung vornehmen - soweit das Urteil.
siehe lexetius.com/2011,2215

Wurden dem Käufer vom Verkäufer die Transportkosten dann erstattet ?

Viele Grüße,
Mat
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Aufwandsentschädigung bei Mängelbeseitigung 04 Jan 2019 15:32 #34

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Ziffer [7] der von Dir dankenswerterweise im Volltext bereitgestellten Entscheidung des BGH führt aus, dass die Käufer nach dem gescheiterten Nacherfüllungsversuch (Transport wegen fehlender roter Kennzeichen von Frankreich nach Deutschland nicht möglich) und fruchtlosem Ablauf einer erneuten Fristsetzung durch die Kläger auf Wandelung geklagt hatten. Dem hatte das Landgericht zunächst stattgegeben, das OLG hatte diese Entscheidung dann aber aufgehoben [8], da kein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der BGH stützte diese Auffassung [14 ff].

Über die Kosten für den Transport des Anhängers hat sich der BGH im weiteren nicht ausgelassen, wohl deshalb, weil diese Frage im BGB klar geregelt ist, die Frage des Erfüllungsortes jedoch nicht. Alle weiteren Ausführungen des BGH beschäftigen sich mit der Frage des Erfüllungsortes. Wohl aber trifft das Urteil eine Aussage dazu, dass der Käufer (Kläger) den Anhänger zum Firmensitz des Beklagten (Händler) hätte bringen müssen. Die Kostenregelung ergibt sich für den BGH wohl unmittelbar aus §439 Abs. 2 BGB. Im Übrigen war das auch nicht streitgegenständlich.

Wie es dann letztlich ausging, weiß ich leider auch nicht - sowas steht dann auch nicht in den veröffentlichten Entscheidungen des BGH.
Die Kläger wollten ja den Anhänger letztlich nicht mehr, sondern strebten "mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision" [...] "die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils" an, d.h. Wandelung mit "Rückzahlung des Kaufpreises (nebst Zinsen) Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers".

Aber auf jeden Fall interessant, wie lange und intensiv man sich streiten kann.
Ich wünsche uns Allen, dass uns sowas erspart bleibt, denn der Kasten ist unser Hobby.
Wenn es aber knirscht ist's ganz gut Bescheid zu wissen!

W.
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Aufwandsentschädigung bei Mängelbeseitigung 04 Jan 2019 15:51 #35

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Hallo,

ein ähnlicher Fall mit der Fahrtkostenerstattung wird zum Beispiel hier beschrieben:

www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsber...ung-erstatten-lassen
Gruß
Frank

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Aufwandsentschädigung bei Mängelbeseitigung 04 Jan 2019 15:56 #36

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Danke!

Da steht auch ein Satz zu dem o.g. Beispiel Kuwait drin!
"Allerdings ist neben den genannten Vorschriften auch auf § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB hinzuweisen, wonach der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. "
D.h. aber der Verkäufer darf eine andere Art der Nacherfüllung wählen, ganz raus ist er natürlich nicht.

W.
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