Liebe Leut,
es ging bei der Eingangsfrage nicht darum, was man als durchsetzungswürdig erachtet oder nicht. Das muss jeder selber entscheiden.
Klar ist auch, dass ich mir vielleicht überlege ob ich mit dem Händler meines Vertrauens einen "Krieg" führe, das hängt aber sicher auch von den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu zählt sicher die Art des Mangels und das Verhalten des Händler in diesem Zusammenhang (vielleicht ist er gar nicht mehr der Händler des Vertrauens, soll ja vorkommen!). Wenn eine Glühbirne von Anfang an kaputt ist, würde ich das selber ersetzen und gut ist. Funktioniert die Heizung nicht, schauts sicher anders aus.
Fakt ist und bleibt, dass die Rechtslage so ist, wie geschildert. Mit Geiz ist Geil hat das rein gar nichts zu tun.
Und übrigens: Auch wenn ich mich wiederhole - wir reden nicht von Garantie, sondern von Nacherfüllung im Sinne des BGB. D.h. die Beseitigung eines von Anfang an vorhandenen Mangels.
Wenn die "Nebenkosten" den Wert des Fahrzeuges übersteigen, damit unverhältnissmäßig sind, hat der Händler ja auch die Möglichkeit, den Mangel am Ort des Kunden beseitigen zu lassen (daneben gibt es ja noch die Möglichkeit der Minderung, §441 BGB!). Der Händler hat nach dem sog. Faltcaravan-Urteil des BGH das Recht, die Mangelbeseitigung an seinem Firmensitz durchzuführen. Er muss es nicht beim Kunden machen, oder die Kosten für eine vom Kunden beauftragte Werkstatt übernehmen. Er kann es aber tun, was insbesondere im genannten Beispiel München-Hamburg oder gar Kuwait sicher sinnvoll ist. Nach § 269 Abs. 1 BGB gilt vorrangig eine Vereinbarung der Parteien über den Erfüllungsort, wenn es diese denn gibt.
Das Szenario München - Hamburg (oder gar Kuwait) ist sicher eher exotisch.
60km, wie vom TE geschildert, oder auch mal mehr halte ich es aber für sehr realistisch, weil nicht an jeder Ecke ein Wohnmobilhändler ist.
Das Thema: Bewusst am anderen Ende der Republik zu kaufen vs. Wohnortwechsel an das andere Ende der Republik, wurde schon ein paar mal thematisiert, das spar ich mir jetzt.
W.
P.S. nur so als Beispiel: Bei uns (Neufahrzeug) fehlten die im Kaufvertrag aufgeführten zusätzlichen USB-Steckdosen im Wohnraum. Wir hätten sie nachrüsten lassen können, was unser Händler auch anstandslos gemacht hätte. Der Einfachheit halber haben wir uns aber drauf geeinigt, dass uns der Händler (Entfernung 58 km) zwei Dometic-USB-Adapter für die Lichtschienen per Post zuschickt. Also man kann sich schon auch einigen, wenn beide wollen. Wenn einer nicht will, gibts eben das BGB