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Rechtliche Lage Fahrradträger 08 Mär 2021 14:44 #1

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Hey all,

Inspiriert von Drehzahls Kommentar im "Radträger" Thread habe ich mal mit den ADAC Juristen gesprochen über das Thema:

AHK + Fahrradträger + Beleuchtung und möchte ich über die Erkenntnisse informieren.

- die Beleuchtung des Radträgers darf maximal 40cm von der Außenhaut des Wagens entfernt (innen) liegen
Wenn das nicht der Fall ist: ist es eine Ordnungswidrigkeit. Gut, dass wäre für mich jetzt erstmal KEIN großes Problem. Es würde für mich zu einem Problem werden, wenn mir einer drauffährt und sich jmd dabei verletzt. Wie wäre dann die rechtliche Lage? Insbesondere bei der Beleuchtung könnte man (recht einfach) argumentieren, dass man der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die Lichter weiter auseinander gewesen wären, damit kann ich gut und gerne bis zu 50% Teilschuld bekommen. Finanziell würde das bedeuten, dass man bei der Versicherung hochgestuft würde. Weiterhin könnte die Versicherung versuchen mir Vorsatz nachzuweisen und mich in Regress nehmen...

Zu der Argumentation mit EG-BE und wieviel muss ich für mich selbst in Erfahrung bringen ist die rechtliche Lage schwer einzuschätzen. Wenn mir mein Wohnmobil-Händler den Träger für mein Wohnmobil verkauft ist es recht klar, dann muss er mich informieren. Aber wenn ich einen Träger anonym bei Amazon bestelle, besteht hier nach Ansicht der Rechtsanwältin keine gesonderte Pflicht des Händlers mich auf alle Fahrzeuge hinzuweisen für die der Träger nicht geeignet ist. Hingegen bei Nachfrage muss mir der Händler/Hersteller sagen können ob der Träger für dieses Fahrzeug "zugelassen" ist.

Ja, sicherlich kann man hier über vieles diskutieren, für mich waren diese Informationen wichtig und vielleicht hilfts dem ein oder anderen ebenfalls.

Viele Grüße
Maui

EDIT:

Für Transporter und Wohnmobile ist jedoch gemäß §53 StVZO zu beachten, dass der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugs entfernt sein darf.

--> bedeutet das eigentlich mit oder ohne Spiegel?
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Letzte Änderung: von Maui.

Rechtliche Lage Fahrradträger 08 Mär 2021 16:27 #2

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Maui schrieb: Für Transporter und Wohnmobile ist jedoch gemäß §53 StVZO zu beachten, dass der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugs entfernt sein darf.

--> bedeutet das eigentlich mit oder ohne Spiegel?

Was sagt der Jurist?

Jetzt unterwegs im Pössl 2Win auf Citroen Jumper mit 130 PS aus 2015...
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Rechtliche Lage Fahrradträger 08 Mär 2021 17:06 #3

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Da ich ja erwähnt wurde, antworte ich auch mal:
Wenn dein Händler dir das Teil verkauft gibt es auch eine Informationspflicht, da recht aber auch schon die Betriebsanleitung
Wenn dir Amazon das Teil verkauft sind die genauso verpflichtet dich zu informieren, auch über eine Betriebsanleitung.
Wenn du als Halter oder Fahrer des Fahrzeuges irgendwas dran montierst bist DU dafür verantwortlich ob es gesetzeskonform ist.
Wohlwollend nimmt man die Fahrzeugbreite im Fahrzeugschein, nimmt es z.B. die Polizei bei einer Kontrolle genau, misst man an der breitesten Stelle des Fahrzeuges und das sind in der Regel die Spiegel.
Auch wenn eine BE vorliegt ist in dieser festgelegt in welchem gesetzlichen Rahmen solch ein Träger montiert werden darf, Basis ist die StVZO.
Passiert ein Unfall, eventuell sogar mit tödlichen Folgen, werden die Versicherungen alles daran setzen da locker raus zu kommen.
Gruß,
Michael
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Rechtliche Lage Fahrradträger 08 Mär 2021 17:32 #4

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Also die Polizei, ich oute mich hier mal, wird in diesem Fall nicht von den Spiegeln ausgehen. Für die Beluchtung gelten die Fahrzeugumrisse. Wobei bei den Fahhradträgern ja nur Bleuchtung angebracht ist, wenn die Originale Beleuchtung von der Ladung verdeckt wird. Eigentlich wäre die Beleuchtubg der Ladung im Dunkeln nur vorgeschrieben wenn sie mehr als 1 Meter über das Fahrzeug hinaus ragt.
Wer auffährt und sich dabei verletzt ist in der Regel selbst schuld außer man kann dem Vordermann ein Bremsen ohne truftigen Grund nachweisen. Das hab ich in meinen 36 Jahren erst einmal vorwerfen können. Ich wüsste nicht, dass ein derartiger möglicher Verstoß gegen die Anbaurichtlinien jemals zu einem Verlust des Versicherungschutzes geführt hätte. Wenn der Radträger wirklich so schmal wäre könnte man sich noch damit behelfen und flexible Zusatzlampen, wie auf breiten Anhängern z.B. üblich, anbringen.
Gruß Harry
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Rechtliche Lage Fahrradträger 08 Mär 2021 18:15 #5

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Polizist?

Ein Träger auf der AHK ist keine Ladung, somit zählt die 1m Regel zur Beleuchtung nicht.
Eine AHK-Träger verdeckt zu 99,9% die originale Beleuchtung des Fahrzeugs, auch wenn dies lediglich aus verschiedenen Winkeln so ist. Somit ist eine Beleuchtung bei AHK-Träger zwingend erforderlich.
Gruß,
Michael

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Rechtliche Lage Fahrradträger 08 Mär 2021 18:24 #6

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Ja das ist richtig. Gilt aber auch für die Heckträger.
Gruß Harry
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Rechtliche Lage Fahrradträger 08 Mär 2021 18:52 #7

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Drehzahl schrieb: Da ich ja erwähnt wurde, antworte ich auch mal:
Wenn dein Händler dir das Teil verkauft gibt es auch eine Informationspflicht, da recht aber auch schon die Betriebsanleitung

Wohlwollend nimmt man die Fahrzeugbreite im Fahrzeugschein, nimmt es z.B. die Polizei bei einer Kontrolle genau, misst man an der breitesten Stelle des Fahrzeuges und das sind in der Regel die Spiegel.


Vielleicht kommts nur mir so vor, aber ich finde deine Sätze immer recht... aggressiv. Aber vielleicht versteh ich das auch nur falsch.

Also im Gesetz steht Fahrzeugumriss. Den Juristen hab ich dazu übrigens nicht befragt.

Bezüglich Händler und Bedienungsanleitung; wie das rein juristisch ist und ob du eine Bedienungsanleitung zwingend brauchst... I dont know!
Fakt ist, das in meiner EG-BE oder Bedienungsanleitung nichts davon steht auf welchen Fahrzeugmodellen der Träger erlaubt ist und auf welchen nicht.

Ist ja auch egal, ich habe mich dank deiner Aussage informieren können.

XP-Skipper schrieb: Wer auffährt und sich dabei verletzt ist in der Regel selbst schuld außer man kann dem Vordermann ein Bremsen ohne truftigen Grund nachweisen. Das hab ich in meinen 36 Jahren erst einmal vorwerfen können.


Und was ist wenn ich dir vor Gericht erkläre, dass ich dich wg des schlechten Lichts nicht gesehen habe und mein Sachverständiger dann erklärt, dass ich dich gesehen hätte wenn die Lichter am Träger weiter auseinander gewesen wären?

--> Ja, das ist alles sehr unrealistisch...
1) bräuchte ich erstmal einen so massiven Unfall wo jemand quasi ungebremst in mich rein rast
2) dann bräuchte es jemand der anfängt darüber zu diskutieren das 10cm breitere Lichter alles geändert hätten und dafür auch vor Gericht zieht und einen Sachverständigen engagiert... und natürlich davon erstmal Wind bekommt...
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Rechtliche Lage Fahrradträger 08 Mär 2021 18:59 #8

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Drehzahl schrieb: Eine AHK-Träger verdeckt zu 99,9% die originale Beleuchtung des Fahrzeugs,

Ein AHK-Träger verdeckt niemals 99,9% der originalen Beleuchtung. Das kommt auf die Fahrräder an.

Gruß
Micha

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Rechtliche Lage Fahrradträger 08 Mär 2021 19:01 #9

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XP-Skipper schrieb: Ja das ist richtig. Gilt aber auch für die Heckträger.


Für Heckträger die z.B. ordnungsgemäß (also ganz oben) an den Türen oder Heckklappen befestigt werden ja, aber NICHT für AHK-Träger denn das ist keine "Ladung".
Gruß,
Michael

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Rechtliche Lage Fahrradträger 08 Mär 2021 19:06 #10

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Mischu schrieb:

Drehzahl schrieb: Eine AHK-Träger verdeckt zu 99,9% die originale Beleuchtung des Fahrzeugs,

Ein AHK-Träger verdeckt niemals 99,9% der originalen Beleuchtung. Das kommt auf die Fahrräder an.

Gruß
Micha


Doch, weil der Blickwinkel mit einbezogen wird. Dieses Bild gilt für sämtliche Träger, nicht nur Heckträger:

Gruß,
Michael

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