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Rechtliche Lage Fahrradträger 10 Mär 2021 14:01 #41

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twz schrieb: - Ladungsträger sind definitiv kein Bestandteil des Fahrzeugs und kein eigenständiges Fahrzeug, also greift ECE48 nicht, in der diese 400 mm definiert sind


Das Fahrzeug muss die ECE R48 und das darin beschriebene, unverdeckte Sichtfeld der Beleuchtung erfüllen.
Der maximale Abstand zum Fahrzeugumriss beträgt da 400mm.

Wird ein Ladungsträger verbaut, muss dieser die vorgeschriebenen Abstände sicherstellen. Auch mit Ladungsträger darf z.B. das Rücklicht nur 400mm vom Fahrzeugumriss entfernt sein.

Ob es jemanden stört, lasse ich dabei vollkommen offen. Es geistern nicht soviele WoMo Fahrer durchs Land, die deswegen schon eine gebührenpflichtige Verwarnung bekommen hätten. Das Risiko ist daher sicher ein überschaubares.
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Rechtliche Lage Fahrradträger 10 Mär 2021 15:26 #42

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Jens63 schrieb:


Meine Lösung mit abnehmbaren Zusatzlichtern
Ob ich damit auf der rechtlich sicheren Seite bin weiß ich, ehrlich gesagt, nicht
Was meinen die Fachkundigen ?

Gruß Jens


Hatte ich auch schon überlegt, hier sind die Lichter aber wiederrum zu hoch, da gibt es auch eine Vorschrift: Max 150cm
Gruß Markus
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Rechtliche Lage Fahrradträger 10 Mär 2021 15:46 #43

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ManfredK schrieb:
Das Fahrzeug muss die ECE R48 und das darin beschriebene, unverdeckte Sichtfeld der Beleuchtung erfüllen.
Der maximale Abstand zum Fahrzeugumriss beträgt da 400mm.

Wird ein Ladungsträger verbaut, muss dieser die vorgeschriebenen Abstände sicherstellen. Auch mit Ladungsträger darf z.B. das Rücklicht nur 400mm vom Fahrzeugumriss entfernt sein.

Ob es jemanden stört, lasse ich dabei vollkommen offen. Es geistern nicht soviele WoMo Fahrer durchs Land, die deswegen schon eine gebührenpflichtige Verwarnung bekommen hätten. Das Risiko ist daher sicher ein überschaubares.


Über Ladungsträger steht, soweit mir bekannt ist, nichts in der ECE48.
Gleiche Frage wie im anderen Forum, wo ist definiert, dass Beleuchtung von Ladungsträgern entsprechend ECE48 max 400 mm Abstand zur Fahrzeugkontur aufweisen muss?
Wäre dem so, müsste an allen AHK-Trägern eine maximale Fahrzeugbreite vorgegeben sein, damit Hersteller wie Nutzer haftungsrechtlich auf der sicheren Seite wären.
mit freundlichen Grüßen
twz

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Rechtliche Lage Fahrradträger 10 Mär 2021 17:14 #44

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twz schrieb: Über Ladungsträger steht, soweit mir bekannt ist, nichts in der ECE48.


Ich würde davon ausgehen, das der Ladungsträger quasi temporär zum Fahrzeug gezählt wird. Ähnlich wie Anbaugeräte in der Landwirtschaft, die müssen dann ja auch an den Geräten öfter die Lampen wiederholen, obwohl keine eigenen Fahrzeuge.

Nachtrag: Passt ja zu §53b StVZO: "(4) Ist beim Mitführen von Anbaugeräten eine Beeinträchtigung der Wirkung lichttechnischer Einrichtungen nicht vermeidbar, so müssen während der Dauer der Beeinträchtigung zusätzlich angebrachte lichttechnische Einrichtungen (zum Beispiel auf einem Leuchtenträger nach § 49a Absatz 9 oder 10) gleicher Art ihre Funktion übernehmen."

twz schrieb: Wäre dem so, müsste an allen AHK-Trägern eine maximale Fahrzeugbreite vorgegeben sein, damit Hersteller wie Nutzer haftungsrechtlich auf der sicheren Seite wären.

Ganz am Ende dürfte da ja der Fahrer verantwortlich sein. Und wäre mir bei den Fall mit den Fahrradträgern sogar unsicher, ob man da sogar nicht mit >400mm argumentieren kann (solange nicht >400mm vom Fahrrad) weil ja die Originalleuchten sonst wieder sichtbar sind von der Seite und damit die Breite z.B. beim Überholen erkennbar ist.
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Rechtliche Lage Fahrradträger 10 Mär 2021 17:59 #45

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@ maui,
ich denke ich habe ganz höflich bitte geschrieben.......und um Erklärung einer Behauptung gebeten....sonst nicht

aber.....macht weiter so - ich bin dann mal raus - Servus :P
Roadrunner, 3.0 L Maxi, mit Schaltknecht, Dachspoiler, AHK abnehmbar, 200 W Solar, LiFePo 200 Ah, TTT, Markise und 18 Zoll Borbet Socken, Vorderachsoptimierung und ZLF a. d. Hinterachse, Weih-Tec Motorradbühne 170 kg, plus div. Um-und Ausbauen ;-)

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Rechtliche Lage Fahrradträger 10 Mär 2021 19:50 #46

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@doppelgrau
"davon ausgehen" heißt nicht wissen.

Ladungsträger sind keine Anbaugeräte.

Argumentativ könntest du mich mit einer konkreten Textstelle überzeugen, in der der Bezug zwischen Ladungsträger und den 400 mm seitlicher Abstand zur Fahrzeugkontur hergestellt wird.
mit freundlichen Grüßen
twz

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Rechtliche Lage Fahrradträger 10 Mär 2021 20:20 #47

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(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Absatz 2), Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1), Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2), Rückstrahler (§ 53 Absatz 4), Nebelschlussleuchten (§ 53d Absatz 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Absatz 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlussleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug vorhandene Nebelschlussleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlussleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlussleuchten erfolgen.

Da hast auch den von dir gewünschten Begriff in der Aufzählung. Und das "wie die Vorgeschriebene" impliziert doch seeehr eindeutig auch alles was die Seiten , Höhen usw. angeht.
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Rechtliche Lage Fahrradträger 10 Mär 2021 20:46 #48

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"nach Anzahl und Art" lese ich da, von Abständen wie am Fahrzeug steht da nichts.

Ginge in vielen Fällen auch nicht.
Deshalb kann man am Ladungsträger die Position auch nicht nach ECE48 vorgeben, die Anzahl und Art dagegen schon.
Nichts hineininterpretieren, was nicht da steht.
mit freundlichen Grüßen
twz

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Rechtliche Lage Fahrradträger 13 Mär 2021 20:10 #49

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....viel kritischer als die Beleuchtung im weitesten Sinn ist sicherlich die Situation, wenn ein Wohnmobil senkrecht eingeparkt wird und der Träger samt Fahrräder
deutlich in die Fahrgasse ragt - und dann ein dahinter Vorbeifahrender diesen "Überhang" übersieht (vor allem nachts ohne Beleuchtung) und den Träger samt den Fahrrädern ordentlich schrottet; und dabei seinen Wagen natürlich auch noch beschädigt.
mit Pössl 540 RoadCampR - Fiat130 unterwegs....super handlich zu Fahren, zu Parken und zu Wohnen - mehr oder größer braucht´s wirklich nicht zum Easy-Campen ! Verbrauch 7.9 L

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Letzte Änderung: von joggl.

Rechtliche Lage Fahrradträger 13 Mär 2021 20:41 #50

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Wie bitte parkt man denn ein Wohnmobil senkrecht ein?
Wolfgang
Liebe Grüße
Wolfgang
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