Stirnflächenverändernde Anbauten wie etwa Solarzellen dürften in der Halle auf dem Prüfstand die Werte nicht allzu sehr verändern...
Bei der turnusmäßigen §29-Hauptuntersuchung geht's nicht um tatsächliche Messwerte sondern um errechnete Vergleichswerte.
Angenommen Dein WLTP-Fahrzeug hat in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter V.7 den eingetragenen Wert von 200 g CO/km.
Dieser Wert wird mit dem Wert des Grundfahrzeuges OHNE zusätzliche Anbauten verglichen, z.B. 180 g CO/km.
Das heisst, dass Du für 20 g zusätzliche Anbauten haben darfst; Zum Beispiel wäre das eine Stirnflächenvergrößerung durch ein Heki.
Die Prüforganisationen machen da im Laufe der Zeit ihre Erfahrungen und wissen das einzuschätzen.
Wenn jetzt ein Fahrzeug zur Hauptuntersuchung nach §29 StVZO kommt, dessen V.7-Wert z.B. nur 20 g höher als das Standardfahrzeug ist, neben dem Standard-Heki aber als Beispiel noch zusätzlich vorstehende Solarpanele und eventuell eine Satellitenanlage aufgebaut ist, weiß der Prüfer dass der Wert nicht stimmen kann.
Ist aber kein Problem, muss nur nachgetragen werden.
Diskussionsbedarf herrscht aktuell in Bezug auf den Reifenrollwiderstand.
Bindend ist aktuell der vom Fahrzeughersteller vorgegebene Reifenrollwiderstand anhand des EU-Reifenlabels.
Eine Reifenumrüstung z.B. auf Reifen mit einem schlechteren Reifenrollwiderstand wäre somit nicht mehr möglich.
Aktuell stellen die Fahrzeughersteller noch keine V.7-Umrechnung des Reifenrollwiderstandes zur Verfügung.
Tipp am Rande: Bei neuen WLTP-Fahrzeugen mit Reifenumrüstungen bis nach der 1. §29-HU warten.