Neufahrzeuge müssen seit 2011 mit Tagfahrlicht ausgestattet sein. Eine Nachrüstung von älteren Fahrzeugen ohne Tagfahrlicht ist nicht notwendig.
Siehe z.B. auch hier: www.bussgeldkatalog.de/tagfahrlicht/
Gleiche Quelle, nur ein bisschen weiter unten
Zitat:
Das bedeutet, eine allgemeine Pflicht zur Benutzung des Tagfahrlichts besteht in Deutschland bislang noch nicht, nur die Ausstattung mit Tagfahrleuchten bei neu zugelassenen Fahrzeugen ist verpflichtend.
Zitat Ende
Und dann liest man mal im Paragraph 49a der STVZO.
"Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie
ständig betriebsfertig sein."
(
www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__49a.html)
Abschalten ist also folglich nicht zulässig, auch wenn es nicht explizit erwähnt wird, ergibt sich das aus dem Zusammenhang (zumindest nach meinem Verständnis).
Versenken oder abdecken ist hingegen gestattet.
Eine Nutzungspflicht resultiert daraus auch nicht.
Diese wird ggfs. an anderer Stelle geregelt.