ich zitiere noch einmal aus Wikipedia, wo der Sachverhalt ganz gut erklärt wird (Link siehe #21)
In vielen anderen Ländern sind spezielle Tagfahrleuchten an der Fahrzeugfront auf Basis der aktuellen Rechtslage zulässig: Gemäß § 19 Abs. 1 StVZO folgt der Anbau von Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen bei Kraftfahrzeugen den jeweils gültigen europäischen ECE-Regelungen.
Für Leuchten bzw. Tagfahrleuchten gilt hier die ECE-Regelung R48/R87 in der seit 1995 gültigen Fassung. Sie erlaubt zwei Leuchten an Kraftfahrzeugen und legt unter Punkt 6.19.4 die Anordnung an der Fahrzeugfront fest (in Breite, Höhe, Längsrichtung, geometrischer Sichtbarkeit und Ausrichtung). Diese Regelung gilt in allen europäischen Ländern, welche die ECE-Regelungen anerkennen. Die ECE-Regelung Nr. 87 schreibt unter anderem vor:
Stärke zwischen 400 und 800 Candela pro Scheinwerfer
weißes Licht
automatisches Einschalten mit der Zündung
Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne den Gebrauch von Werkzeug ein- und auszuschalten.
Automatisches Ausschalten, wenn die Standlichter oder Scheinwerfer eingeschaltet werden (dies gilt nicht bei Verwendung der Lichthupe).
Darüber hinaus ist zum 31. Oktober 2003 die Änderung des § 49a StVZO wirksam geworden (BGBl. I S. 2085, 2087). Unter dem neu hinzugefügten Punkt 5 sind jetzt allein betriebene Tagfahrleuchten (ohne gleichzeitig eingeschaltetes Rücklicht) zusätzlich auch auf Basis des nationalen Rechts zulässig.
Aus dem Wortlaut ergeben sich mehrere Dinge:
erstens müssen Fahrzeuge die ab einem bestimmten Bj. zugelassen werden über Tagfahrlicht verfügen
zweitens ist es in D zulässig, mit abgeschaltetem Tagfahrlicht zu fahren, da Forderung nur ein funktionierendes TFL ist.
drittens muss es lt. ECE werkzeuglos auszuschalten sein
viertens müsste das demzufolge in der BA dokumentiert sein
fünftens wenn nicht werkzeuglos ausschaltbar, dann versteckter Mangel, da Forderung für Typgenehmigung
Was jeder draus macht.... ?
Bei meinem Fahrzeug bleibt es an.