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Händler nach Kauf wechseln 18 Mai 2021 11:31 #11

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da Pössl keine öffentliche Garantieerklärung abgibt, hängt halt alles am Wohlwollen des Händlers.
Daher: such Dir einen neuen Händler, erkläre Deine Situation und frage konkret nach, wie er das bei Garantiefällen handhabt. Juristisch hast Du gegen den neuen Händler aber keine Ansprüche, sollte etwas nicht so laufen wie Du willst.
Grüße aus der Südpfalz .... Jürgen

ex: Pössl Vario 545 (2015) mein Pössl
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Händler nach Kauf wechseln 18 Mai 2021 11:39 #12

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Moin,

wenn wir alle den gleichen Händler (Gebüsch) östlich von FFM meinen, dann kann ich nur sagen: Ich bin froh das unser 2Win+ älter als 2 Jahre ist und die mir an der Hecke vorbeigehen können.
Ich habe noch nie so etwas erlebt, ich wurde belogen, Garantie Reparaturen wurden nur zum Teil und dann auch noch schlecht durchgeführt, erst als ich ein Gutachten inkl. Anwalt auf die losgelassen habe, inkl. Kostenersatzforderungen (Die waren doof genug alles schriftlich zu machen) ging es auf einmal ganz schnell.
Die sehen mich und mindestens 10 potentielle Käufer nie wieder, bei denen gucke ich nicht mal mehr über die Hecke.....

Gruß

Christoph
Pössl 2 Win Plus, Citroen 163 PS Heavy, Wipro III, , Truma DuoControl CS, 2. Aufbaubatterie, Markise Fiamma, Al-Car Easynav 4.5 mit Rückfahrkamera, Schwerlastauszug 123x45cm, Vanswing, Raintec, Snipe 3, WS200SPS Sunpower Solarmodul 200Wp, Victron SmartSolar MPPT 75/15
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Händler nach Kauf wechseln 18 Mai 2021 11:43 #13

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momahduh schrieb: .... Ist aber z.B. ein Aufbaufenster defekt, so habe ich einen Anspruch gegen den Ausbauer und den kann ich bei jedem Vertragspartner des Ausbauers (Pössl) geltend machen. ...

Sorry, aber das kann ich nicht nachvollziehen. Woraus soll sich dieser Rechtsanpruch ableiten?
jumper kastenwagen
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Händler nach Kauf wechseln 18 Mai 2021 11:53 #14

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Vario321 schrieb:

HPeter schrieb:
Wenn der Motor nicht rund läuft bringt man das Auto ja auch zum Fachkundigen.
......
Und wieso man sich vom Womo Händler nicht zu Fiat, Citroen, Peugeot usw abwimmeln lassen sollte:

Merkste selber gell ;-)


Der Verkäufer/Händler allein ist Gewährleistungspflichtig gegenüber dem Käufer. Und es geht durchaus dass man den Womo Händler als Verkäufer des Fahrzeugs zur Nachbesserung auffordert und dann eben dieser Womo Händler das Auto zu Fiat, Citroeon usw bringt.

Das macht dem Verkäufer vielleicht ein wenig Arbeit, aber so bleibt man als Kunde 100% auf der sicheren Seite des Gewährleistungsrechts. Und es ist der vom Gesetz vorgesehene Weg.

Kannst du das nicht verstehen?

(alternativ kann der Verkäufer den Gewährleistungsfall anerkennen und den Kunden BITTEN zu Fiat, Citroen usw direkt zu fahren. Aber das sollte man dann schriftlich festhalten.)
Nach mehreren guten Pössl D-Line kam ein unerfreulicher H-Line Summit. Infolge unplanmäßig auf einen schlanken TI gewechselt: Etrusco V 5900 DB. "Van-Klasse". 5,95m lang, Heckgarage für zwei MTB und lückenlose Dämmung! Eigentlich nur als Zwischenlösung, aber Funktion und Vorteile überzeugen ...

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Händler nach Kauf wechseln 18 Mai 2021 11:55 #15

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Hallo zusammen, ich habe unlängst bei Pössl direkt angerufen. Jeder offizielle Pössl-Händler muss in den ersten 2 Jahren Gewährleistung, bzw. Garantie auch Fremdfahrzeuge betreuén und kann diese Arbeiten auch bei Pössl abrechnen. Wenn es Probleme gibt (z.B. wegen gravierender Benachteiligung im Vergleich zu eigenen Verkaufskunden), soll man sich an Pössl wenden.
Anders macht das auch kein Sinn, wenn man bspw. in Hamburg wohnt und einen sofort verfügbaren Campster in München kauft.
Vanster 145 PS; ETA8, schwarz, aus dem Vorlauf, E-Paket, Standheizung, Sicherheitspaket 3, AHK, Drive-Assist. Bestellt 05/2021, angekündigt für 9/10/2021, laut Händler. Geliefert 3/2022
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Händler nach Kauf wechseln 18 Mai 2021 11:55 #16

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momahduh schrieb: Juristisch sauber formuliert ist das nämlich so, dass ich auch gegen den Hersteller und gegen den Ausbauer Gewährleistungsansprüche habe und die sind gesetzlich auf 2 Jahre festgelegt. Stichtag / Datum hierfür ist nicht der Ausbau oder das Herstellungsdatum, sondern die Übernahme der Sache, also das Abholen des Womis. Am leichtesten Durchsetzbar sind scheinbar die Ansprüche gegen den Händler, aber wenn Hersteller kooperativ sind, ist der alternative Weg wie bei meinen Fenstern, der schnellere und billigere!


Ich muss dich leider ein bisschen korrigieren.

Nach BGB § 433 ff hast du gegen deinen Vertragspartner (i.d.R. Lieferhändler) einen Anspruch auf die Lieferung der "Sache" frei von Rechts- und Sachmängeln. Hinsichtlich des Anspruches auf ein mangelfreies Produkt hast du keinerlei Gewährleistungsansprüche gegenüber Vorlieferanten (in diesem Fall der Ausbauer) (Tjema Produkthaftung lasse ich jetzt bewusst vor, da es mit der Gewährleistung nichts zu tun hat)

Nach BGB §443 kann es darüber hinaus (parallel zur Gewährleistung) einen weiteren Anspruch gegen einen Garantiegeber geben. Das sind z.B. die Hersteller der Heizung usw. Das kann auch der Ausbauer des Fahrzeuges sein (soweit mir bekannt gibt es aber bei Pössl keine Garantieaussage für das Fahrzeug bzw. den Ausbau). Ein Garantiegeber ist auch der Hersteller des Fahrwerks (Fiat und Co). Ein Garantiegeber kann im Rahmen der Dichtigkeitsgarantie auch Pössl sein (aber limitiert auf die Dichtigkeit des Aufbaus und diese dürfte bei dir zur Anwendung gekommen sein)

Je nach Hersteller kann es eine erweiterte Gewährleistung geben. Rechte nach BGB § 433 ff. aber für Instandsetzungen nicht nur beim Lieferhändler sondern bei allen Vertriebspartnern des Herstellers. Auch hierzu muss es eine Erklärung des Herstellers geben (ähnlich Garantiebedingungen)

Und dann gibt es natürlich noch Leistungen aus Kulanz, ohne dass es eine rechtliche Grundlage dazu gibt.
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Händler nach Kauf wechseln 18 Mai 2021 11:58 #17

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Der Rechtsanspruch leitet sich aus dem allgemeinen europäischen Gewährleistungsrecht und der Produkthaftung ab. Jeder Hersteller ist in der Gewährleistung und ist in der Produkthaftung für das, was er da in den Handel bringt.
Im übrigen hilft ein Telefonat mit Pössl, da wirst du weiter verbunden und erhältst schließlich sogar eine schriftliche Bestätigung dessen, was du das vereinbart hast.
Eine Garantie geht über die Produkthaftung hinaus und ist freiwillig - die Produkthaftung und daraus folgende Gewärhleistungsansprüche reichen aber im Normalfall dicke aus, wenn es um Endverbraucher versus Hersteller geht.
Manfred, das BGB greift hier schon lange zu kurz und kann somit nur eine grobe Orientierung geben. Wie willst du z.B. bitte die Ansprüche von geprellten Dieselkunden gegen VW alleine mit dem BGB begründen? Allein nach BGB wären die Verkaufer sofort insolvent und jeder könnte nur einen Bruchteil aus der Insolvenzmasse des Verkäufers erstreiten...
Servus, momahduh

Pössl Roadcruiser Md 2017 samt Pössl Ausstattungspakete auf Basis Citroen 163 PS
... und a paar Schmankerl

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Händler nach Kauf wechseln 18 Mai 2021 12:05 #18

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momahduh schrieb: Also jetzt muss ich mal was Richtig stellen: Es ist nicht richtig, dass Pössl keine Garantie übernimmt!!!
...

Natürlich KANN der Hersteller Pössl oder der Händler ganz freiwillig etwas übernehmen und es dann Garantie oder irgendwie anders nennen.

Aber wer behauptet es gibt von Pössl eine Garantie... der möge diese Behauptung bitte irgendwie belegen, zB mit einen Link oder einen Scan dieser Garantieerklärung.

Der Themenstarter hat gegenüber dem Verkäufer einen rechtlichen Anspruch auf die gesetzliche Gewährleistung. Ob ein anderer Händler als dieser Verkäufer irgendwelche Arbeiten am Auto ausführt und dann mit Pössl abrechnet... kann sein, aber es gibt keine Pflicht dazu. Und man verlässt damit als Kunde den Weg der gesetzlichen Gewährleistung und stellt sich bei Problemen schlechter.

Wer keine Gewährleistung einfordert kann später bei Problemen auch nicht die Gewährleistungsrechte einfordern.

Gewährleistungsansprüche nach BGB:
"zunächst Nacherfüllung (siehe dort), also Nachbesserung (Reparatur) oder Ersatzlieferung; danach hat der Käufer die Wahl zwischen Rücktritt (siehe dort) vom Vertrag oder Minderung (siehe dort) des Kaufpreises. Auch Schadensersatz (siehe dort) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind möglich, wenn der Käufer selbst Ersatz beschaffen muss."
Diese RECHTE werden in aller Regel nicht durch eine Garantie abgedeckt.
Quelle: m.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der...9518/gewaehrleistung
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Händler nach Kauf wechseln 18 Mai 2021 12:10 #19

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Es gibt u.a. diese europäische Richtlinie zum Gebrauchsgüterkauf eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/P...X:31999L0044&from=DE die wie in Artikel 11 beschrieben in nationales Recht umgesetzt wurde. Das nationale Recht ist in DE im BGB niedergeschrieben. Die EU Richtline bestimmt nur das Mindestmaß an Inhalten die in den nationalen Richtlinien (Gesetzen) festgelegt sein müssen. Jedes Land der EU erfüllt daher die Mindestansprüche, kann aber auch darüber hinaus weitergehende Ansprüche ermöglichen.

Die Leistung hierfür kannst du daher bei einem Gebrauchsgüterkauf nur im Rahmen des BGB in Anspruch nehmen.

Die EU Richtline zur Produkthaftung eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3Al32012 wurde ebenfalls in nationales Recht überführt. www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/

Dabei ist nach der EU-Richtlinie zu beachten: (siehe Zusammenfassung EU Richtlinie)

Abgedeckte Schäden

Die Richtlinie betrifft Schäden,
die durch Tod oder Körperverletzungen verursacht wurden,
die an Privateigentum verursacht werden.

Ansprüche durch Schäden an der gekauften Sache selbst, sind durch die Produkthaftung nicht geregelt.
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Händler nach Kauf wechseln 18 Mai 2021 12:11 #20

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AlexSt schrieb: Hallo zusammen,

einen naive Frage, aber kann ich nach dem Kauf und auch wenn ich das Fahrzeug schon übernommen habe, noch den Händler wechseln?

Ich ärgere mich massiv über das unprofessionelle Wegducken und die nicht-Kommunikation meines Händlers (Garantieantrag seit letztem Sommer). Entweder ich schalte einen Anwalt ein oder ich wechsle, falls das geht...

Östlich von Frankfurt werde ich kein Fahrzeug mehr kaufen.
Grüße

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