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Eine PHV wehrt im Zweifel unberechtigte Ansprüche ab, was im gewissen Grad eine RSV ersetzt. Wäre in dem Sinne vorteilhaft für den Mieter. Für die Leistungspflicht gegenüber Dritten ist die Frage ob der Mieter irgendwelche Versicherungsklauseln missachtet hat irrelevant.
So sehe ich das auch. Eine Haftpflichtversicherung hat dem Grunde nach gegenüber einem Anspruchsteller 2 Verhaltensmuster.
a) Schadenabwehr (kleine Rechtschutzfunktion)
b) bei nachgewiesenem Verschulden Schadenersatz zu leisten.
Ein Hagelereignis ist als Naturgewalt ein unabwendbares Ereignis. Ein Verschulden des Mieters dürfte in einem solchen Fall nicht gegeben sein, denn die Intensität eines Hagelereignisses ist nicht abschätzbar. Wenn absehbar wird, dass der Hagel Schäden anrichtet, ist es in der Regel zu spät, um ein Vorzelt abzubauen. Leben und Gesundheit des Mieters stehen dabei im Vordergrund. Ich würde vom Verhalten a) ausgehen.
Der Schaden am Vorzelt kann m.E. als unter das unternehmerische Risiko fallend betrachtet werden. Durch eine eigene Versicherung für Caravan, Vorzelt und Campingzubehör lässt sich dieses Risiko zumindest teilweise abmildern.
Vielleicht kann man sich auf eine Teilung des Schadens einigen. Einen Versuch wäre es wert. Bedenkt bei der Festlegung, dass der Zeitwert eines Vorzeltes nicht besonders hoch im Verhältnis zur Wiederbeschaffung steht. Ausnahme ist, dass das Vorzelt bei Caravanübergabe neu war.
Gruß aus'm Ländle
Ulrich
.... der 1990 auch schon mal mit dem Gedanken einer Wohnmobilvermietung gespielt hatte. Die sehr umfangreichen Unterlagen zur Anmeldung des Gewerbes hatten uns zunächst erschrocken und die Vorstellung, dass Fremde in unserem nagelneuen Wohnmobil sind, Schäden und Gebrauchsspuren hinterlassen (von denen sie u.U. nichts erzählen), sowie die Erkenntnis, dass wir in der schönsten Jahreszeit nicht selbst mit dem Wohnmobil unterwegs sein könnten, haben uns ganz schnell davon abgebracht. Wir hatten dann den Zweitwagen verkauft und meine Frau ist mit dem Wohnmobil zur Arbeit gefahren.