... und noch etwas sollte mit in die Rechnung einbezogen werden:
Der Händler hat das Recht, ein vergleichbares Fahrzeug "anzubieten", wenn die ursprüngliche Konfiguration nicht lieferbar ist. Es kommt halt immer auch aufs Kleingedruckte an. Und das sollte mit Sachverstand gelesen werden.
Das man den Händler in Verzug setzt bei überschreiten des Liefertermins, keine Frage. Aber aus dem Vertrag kostenfrei ausgestiegen ist man nach 8 Wochen nur, wenn der Händler mitspielt und das auch schriftlich bestätigt.
Ob derzeit nach acht Wochen das Wunschauto noch beim andern Händler steht?
Ich habe den Eindruck, Pössl Kunde (oder Verkäufer?) *twz* versucht hier wieder mal etwas Nebel und Verunsicherung zu produzieren...
Ja, natürlich kann der Händler ein vergleichbares Fahrzeug anbieten. Er kann es auch verschenken... aber es geht nicht darum was er kann, sondern was er muss. VERTRAGSERFÜLLUNG.
Der Kunde muss bezahlen was vereinbart wurde und der Händler muss liefern was vereinbart wurde. Punkt. Nicht mehr und nicht weniger. Darum macht man Verträge.
Und im Vertrag muss eine verbindliche oder unverbindliche Lieferfrist genannt sein. Ohne eine solche Frist ist die Lieferung sofort bei Vertragsschluss fällig.
Die unverbindliche Lieferfrist darf um 6 Wochen überzogen werden. Danach kann der Kunde dem Verkäufer eine Frist von 14 Tagen setzen. Wenn formal korrekt ausgeführt, kann damit der Kunde nach 8 Wochen Lieferverzug von Vertrag zurücktreten. Ohne wenn und aber. Ohne Kosten. Und wenn dem Kunden dadurch ein tatsächlicher Schaden entsteht, dann ist der säumige Verkäufer zudem Schadensersatzpflichtig.
Hier stehen Details dazu :
www.ergo.de/de/rechtsportal/verkehrsrech...uwagen/lieferfristen
Und wer sich über die Rechtslage nicht ganz sicher ist sollte sich beraten lassen. Von jemanden der sich mit Gesetzen auskennt. Die meisten Automobil Clubs bieten eine kostenlose Rechtsberatung. Bei einer Rechtschutzversicherung ist das eine Standardleistung.