@Xt419
Das spuckt meine KI aus:
- Der Vorwurf des Betrugs (§ 263 StGB): Juristisch ist der Begriff „Betrug“ in solchen Fällen extrem schwer nachzuweisen. Ein strafbarer Eingehungsbetrug läge nur vor, wenn der Hersteller oder der Händler schon bei Vertragsabschluss wussten, dass sie niemals liefern können oder wollen. In der Praxis liegt hier schlicht ein massiver zivilrechtlicher Vertragsbruch (Lieferverzug) vor.
- Risiko von Abmahnungen: Öffentliche Anschuldigungen wie „Betrug“ oder „Wirtschaftskriminalität“ auf Social Media oder in Foren bieten Händlern und Herstellern eine Steilvorlage, um mit Anwälten wegen übler Nachrede oder Geschäftsschädigung gegen Forenbetreiber oder Verfasser vorzugehen.
Aber es wäre für jeden der Betroffenen möglich, die für den jeweiligen Händler zuständigen Verbraucherzentralen anzuschreiben, siehe folgendes Beispiel:
Absender:
Käufer
Empfänfger:
Verbraucherzentrale ...
(Adresse)
Ort, Datum
Beschwerde über unzulässige Einschüchterungspraktiken und zweckentfremdete AGB-Klauseln beim Neufahrzeugkauf
Betroffenes Unternehmen:
Händleradresse
Vertragsdaten:
- Verbindliche Bestellung Nr. # vom ...2025
- Auftragsbestätigung Nr. # vom
Datum (Kunden-Nr. #)
- Fahrzeug:
Hersteller Typ (Gesamtkaufpreis: # €)
- Geleistete Anzahlung: # €
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich Sie über eine nach meiner Auffassung systematische, verbraucherunfreundliche und rechtlich unzulässige Geschäftspraxis des oben genannten Händlers im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen bei Neufahrzeugen informieren und um Prüfung auf wettbewerbs- bzw. verbraucherschutzrechtliche Relevanz bitten.
1. Sachverhalt
Am
Datum habe ich bei der Firma
Händler ein Neufahrzeug (Kastenwagen/Reisemobil) zum Kaufpreis von # € bestellt und auftragsgemäß eine Anzahlung in Höhe von # € geleistet. In der Auftragsbestätigung vom
Datum wurde als unverbindlicher Liefertermin
Zeitraum genannt.
Dieser Lieferzeitraum ist seit Ende
Datum verstrichen. Die in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen (NWVB) verankerte 6-Wochen-Schonfrist endete am
Datum. Trotz Mitteilung über Produktionsverzögerungen im Werk verweigert der Händler jede verbindliche Auskunft über die Fertigstellung und sitzt die Situation schlichtweg aus.
2. Verbraucherrechtswidrige Praktiken des Händlers
Im Rahmen der Auseinandersetzung sind folgende gravierende Punkte aufgetreten, die nach Berichten in einschlägigen Foren und Interessengemeinschaften offenbar kein Einzelfall sind:
• Zweckentfremdung von AGB-Schadensersatzklauseln zur Einschüchterung:
Bei Nachfragen zur Vertragsauflösung wegen Verzugs beruft sich der Händler auf eine angebliche Stornogebühr von 15 % des Kaufpreises (im konkreten Fall über # €). Hierbei wird Abschnitt # der Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Schadensersatz wegen Nichtabnahme bereitgestellter Fahrzeuge) gezielt und irreführend gegen Kunden verwendet, die lediglich ihre gesetzlichen Rechte wegen Lieferverzugs des Händlers (§ 323 BGB / AGB Abschnitt #) geltend machen möchten.
• Einbehalt von Kundenanzahlungen als Liquiditätssicherung:
Kunden werden über Monate nach dem vereinbarten Liefertermin vertröstet, während Anzahlungen in vierstelliger Höhe einbehalten werden. Gleichzeitig werden auf den Höfen unverkaufte Neufahrzeuge/Lagerfahrzeuge zu aktuellen Tagespreisen vermarktet, während bestellte Kundenfahrzeuge zurückgehalten werden.
• Einseitiges Aufheben vertraglicher Fristen:
Der Händler versucht über unverbindliche Informationsblätter den Eindruck zu erwecken, dass Werkstattzeiten von
min. Anzahl bis
max. Anzahl Wochen nach Anlieferung des Fahrzeugs die gesetzlichen Verzugsfristen einseitig zu Lasten des Kunden verlängern würden.
3. Bitte an die Verbraucherzentrale
Da hier hochpreisige Konsumgüter betroffen sind und Kunden gezielt mit existenzbedrohenden Schadensersatzforderungen eingeschüchtert werden, um sie an unpünktlichen Verträgen festzuhalten, bitte ich Sie um:
1. Aufnahme des Vorgangs in Ihre Beschwerdedatenbank bezüglich der Händlerpraxis im Reisemobilsektor.
2. Prüfung der AGB-Verwendung und Abmahnung des Händlers wegen irreführender Rechtsbelehrungen gegenüber Verbrauchern bei Lieferverzug.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Die entsprechenden Vertragsdokumente und Nachweise stelle ich Ihnen bei Bedarf vollumfänglich bereit.
Mit freundlichen Grüßen
Name
Anlagen:
- Kopie Verbindliche Bestellung # vom
Datum
- Kopie Auftragsbestätigung Nr. # vom
Datum
- Kopie Neuwagen-Verkaufsbedingungen des Händlers